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Vermögensverwaltung

Retrozessionen im Execution-only-Geschäft

Fachbeitrag
Bankrecht
Die Herausgabe von Retrozessionen an den Kunden im Execution-only-Geschäft ist verpflichtend, wenn ein innerer Zusammenhang besteht. Dieser kann sich aus der Stellung ergeben, die dem Finanzdienstleister allein durch das abgeschlosse-ne Geschäft eingeräumt wird. Soll von einer Herausgabe abgesehen werden, ist eine vorherige Information und ein Verzicht des Kunden auf die Herausgabe er-forderlich. Fraglich ist, welche Informationen ausreichen, damit der Kunde in Kenntnis der Sachlage verzichten kann.
Quirin Meier

Bundesgericht, Urteil 4A_350/2023 vom 21. November 2023

Rechtsprechung
Bankrecht

Beschwerde gegen das Teilurteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2023 (HG190111-O)

Das Urteil des Bundesgerichts 4A_350/2023 vom 21. November 2023 betrifft einen Rechtsstreit zwischen einer Vermögensverwalterin (Beschwerdeführerin) und einer Stiftung in Liquidation (Beschwerdegegnerin). Die Beschwerdegegnerin wirft der Vermögensverwalterin vor, sie durch unnötige Kosten bei Anlagen und einbehaltene Retrozessionen geschädigt zu haben. Da die Verwaltungsräte der Vermögensverwalterin zugleich auch als Stiftungsräte bei der Beschwerdegegnerin fungierten, stellte sich die Frage der Wissenszurechnung und einer möglichen Genehmigung der Investitionen durch die Beschwerdegegnerin. Zu beurteilen war des Weiteren der Auskunfts- und Herausgabeanspruch der Beschwerdegegnerin betreffend Retrozessionen. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Handelsgerichts betreffend den Auskunftsanspruch und wies die Beschwerde ab.
iusNet BR-KR 29.02.2024

Schadenersatzanspruch aus Sorgfalts- und Treuepflichtverletzung und Herausgabepflicht von Retrozessionen

Rechtsprechung
Bankrecht

Handelsgerichtsentscheid HG200190-O vom 3. Oktober 2023

Mit Entscheid vom 3. Oktober 2023 weist das Handelsgericht sämtliche Rechtsbegehren (soweit es darauf eintritt) einer Bankkundin gegen die Bank auf Schadenersatz aus Sorgfalts- und Treuepflichtverletzungen im Zusammenhang mit Devisentransaktionen und auf Rückerstattung von Retrozessionen ab. Es geht dabei auf die Thematik der Genehmigungsfiktion ein, ohne auf die Vertragsqualifikation (Vermögensverwaltung oder Execution Only-Verhältnis) näher einzugehen.
iusNet BR-KR 21.12.2023

FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2023

Gesetzgebung
Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)

Stand des Bewilligungsprozesses von Vermögensverwaltern und Trustees

Am 30. Januar 2023 hat die FINMA die Aufsichtsmitteilung 02/2023 veröffentlicht, in welcher sie über den Stand des Bewilligungsprozesses der Vermögensverwalter und Trustees, die seit Inkrafttreten des FINIG am 1. Januar 2020 bewilligungspflichtig wurden, informiert. Sie berichtet insbesondere zu aktuellen Zahlen, dem Vorgehen bei Fristerstreckungen und verspäteten Gesuchen, zum Enforcement im Jahr 2022 und gibt einen Ausblick auf das Jahr 2023.
iusNet BR-KR 23.02.2023

Die (fehlenden) privatrechtlichen Folgen der unterlassenen Erstellung eines Risikoprofils im Vermögensverwaltungsvertrag

Kommentierung
Bankrecht
Das Bundesgericht verwehrte einer Kundin eines unabhängigen Vermögensverwalters die Berufung auf die unterlassene Erstellung eines Risikoprofils. Vertraglich haben die Parteien ohnehin eine riskante Anlagestrategie vereinbart. Demnach bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Abweisung der Schadenersatzklage. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den (fehlenden) privatrechtlichen Folgen der unterlassenen Erstellung eines Risikoprofils. Ebenfalls wird anhand von Art. 12 FIDLEG die Funktionsweise der Ausstrahlungswirkung des Aufsichts- auf das Privatrecht konkret dargestellt.
Jan Heller
iusNet BR-KR 30.06.2022

Risikoreiche Vermögensverwaltung - vertragliche Haftungsansprüche gegen Vermögensverwalter

Rechtsprechung
Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)
Vertragsrecht
Nachdem ein Kunde Verluste erlitten hatte, ging er gegen seinen Vermögensverwalter vor und machte geltend, dass dieser im Rahmen seines Vermögensverwaltungsmandats Pflichtverletzungen (insbesondere die Pflicht zur Erstellung eines Risikoprofils) begangen habe und ihn deshalb für die erlittenen Verluste zu entschädigen habe. Das Bundesgericht hält fest, dass ein Kunde, der eine riskante Vermögensverwaltung einmal akzeptiert hat, sich im Nachhinein nicht darauf berufen kann, es sei kein Risikoprofil erstellt worden und eine konservativere Anlagestrategie hätte seiner persönlichen Situation besser entsprochen. Ein solch widersprüchliches Verhalten findet keinen Schutz.
iusNet BR-KR 30.06.2022