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Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG – Auswirkungen auf die Tätigkeit von Vermögensverwaltern und Trustees und deren Geschäftsmodelle

Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG – Auswirkungen auf die Tätigkeit von Vermögensverwaltern und Trustees und deren Geschäftsmodelle

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Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG – Auswirkungen auf die Tätigkeit von Vermögensverwaltern und Trustees und deren Geschäftsmodelle

1. Ausgangslage

Mit dem Inkrafttreten des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) am 1. Januar 2020 hat sich die Aufsicht über in der Schweiz ansässige Vermögensverwalter und Trustees geändert. Vermögensverwalter und Trustees werden neu von der FINMA bewilligt, wobei die Bewilligungserteilung über die Publikation auf der FINMA-Website analog zu Banken und Wertpapierhäusern kommuniziert wird. Die laufende Überprüfung der Einhaltung der Pflichten gemäss FINIG, Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Geldwäschereigesetz (GwG) erfolgt hingegen nicht durch die FINMA selbst, sondern durch von der FINMA bewilligte und überwachte Aufsichtsorganisationen (AO).

Die FINMA hat in ihrer Aufsichtsmitteilung 01/2022 vom 4. Mai 2022 auf den entsprechenden Bewilligungsprozess und die Fristen hingewiesen und betroffenen Instituten empfohlen, bis spätestens 30. Juni 2022 ein Bewilligungsgesuch bei einer AO zur Vorprüfung einzureichen. In der Aufsichtsmitteilung 02/2022 vom 11. August 2022 hat die FINMA erneut klargemacht, dass die Weiterführung der Geschäftsaktivität von Instituten, die bis zum 31. Dezember 2022 kein Bewilligungsgesuch bei der FINMA eingereicht haben, eine...

iusNet BR-KR 30.03.2023

 

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