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Geldwäscherei

Verfassungswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 lit. b GwV?

Fachbeitrag
Geldwäscherei
Seit dem 1. August 2021 untersteht dem GwG nach allgemeiner Interpretation auch, wer keine «Verfügungsmacht» über die Vermögenswerte hat. Die Verfassungsmässigkeit der neuen Bestimmung (Art. 4 Abs. 1 lit. b GwV) wurde sowohl in der Vernehmlassung als auch jüngst wieder in einem ausführlichen Aufsatz bezweifelt. Bei aller berechtigten Kritik an dieser gesetzestechnisch missglückten Novelle argumentiert dieser kurze Beitrag, dass dem Verordnungsgeber insoweit nichts vorgeworfen werden kann.
Andri Abbühl
iusNet BR-KR 30.11.2023

Vernehmlassungseröffnung: Gesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG)

Gesetzgebung
Bankrecht
Geldwäscherei
Mit dem Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen soll die Integrität des Schweizer Finanz- und Wirtschaftsstandorts weiter gestärkt werden. Ein wesentliches Element der Vorlage bildet die Einführung eines eidgenössischen Registers über die wirtschaftlich berechtigten Personen. Weitere Massnahmen wie die Einführung von neuen Offenlegungs- und Sorgfaltspflichten erlauben eine wirksamere Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und Geldwäscherei. Auch sollen damit den Entwicklungen der internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF / GAFI) und des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes Rechnung getragen werden.
iusNet BR-KR 28.09.2023

Einziehung von Bargeld, wenn keine Verurteilung wegen Geldwäsche oder einer anderen Straftat vorliegt

Rechtsprechung
Strafrecht
In seinem Urteil vom 17. April 2023 äussert sich das Bundesgericht zur Frage der Einziehung von Bargeld, wenn keine Verurteilung wegen Geldwäsche vorliegt. Dem zu beurteilenden Fall lag ein Sachverhalt zugrunde, wo bei einer Grenzkontrolle eines Autofahrers mit Kokain kontaminierte Geldbündel gefunden wurden und das anschliessende Strafverfahren wegen Geldwäscherei eingestellt wurde.
iusNet BR-KR 29.06.2023

Bundesgericht, Urteil 2C_747/2021 vom 30. März 2023

Rechtsprechung
Geldwäscherei

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 29. Juli 2021 (B-7186/2018)

Im Enforcementverfahren der FINMA gegen die BSI AG sowie die verantwortlichen Personen wurden Geschäftsbeziehungen und Transaktionen im Umfeld der Korruptionsaffäre des malaysischen Staatsfonds 1MDB überprüft und dabei schwere Verstösse gegen die Geldwäschereibestimmungen und das Gewährserfordernis festgestellt sowie gegen den Leiter der Rechts- und Compliance-Abteilung ein dreijähriges Berufsverbot verhängt. Nach dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelangte dieser vor das Bundesgericht, das das von der FINMA verhängte Berufsverbot bestätigt hat.
iusNet BR-KR 29.06.2023

Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG – Auswirkungen auf die Tätigkeit von Vermögensverwaltern und Trustees und deren Geschäftsmodelle

Kommentierung
Finanzdienstleistungen
Finanzmarktinfrastrukturen
Regulierung / Finanzmarktregulierung
Am 31. Dezember 2022 lief für Vermögensverwalter und Trustees die Übergangsfrist gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG ab. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die FINMA 1699 entsprechende Bewilligungsgesuche erhalten. Viele Institute haben allerdings auf eine Gesuchseinreichung verzichtet und passten entweder ihr Geschäftsmodell an oder führen ihre Geschäftstätigkeit unterhalb der Gewerbsmässigkeitsschwelle weiter. Instituten, welche die fristgerechte Einreichung ihres Bewilligungsgesuchs verpasst haben und weiterhin gewerbsmässig tätig sind, drohen neben aufsichtsrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen. Der vorliegende Beitrag von Daniel S. Weber zeigt einerseits auf, welche Geschäftsmodelle zu keiner bewilligungspflichtigen Vermögensverwaltungs- und Trusteetätigkeit führen. Andererseits werden die Konsequenzen erläutert, welche bei einer unerlaubten Tätigkeit drohen.
Daniel S. Weber
iusNet BR-KR 30.03.2023

BGer 4A_603/2020 vom 16. November 2022: Deliktische Haftung einer Bank wegen Geldwäscherei durch Unterlassung?

Kommentierung
Geldwäscherei
Strafrecht
Gegen die Bank wird gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) durch Unterlassung geklagt. Eine Bank kann für unerlaubte Handlungen von Organen oder Arbeitnehmern haftbar werden, nicht für eigenes «Handeln». Diese Haftung erfordert tatbestandsmässiges Verhalten bestimmbarer Arbeitnehmer. Der Prozessstoff vor Bundesgericht ergab weder Verletzungen von GwG-Pflichten durch spezifische, verpflichtete Arbeitnehmer noch (eventual-)vorsätzliches Handeln solcher.
Livia Koller
iusNet BR-KR 30.03.2023

Rechtliche Qualifikation Dezentralisierter Autonomer Organisationen (DAOs) mit besonderer Betrachtung des Geldwäschereigesetzes

Fachbeitrag
FinTech
Im Zusammenhang mit DAOs stellen sich aus rechtlicher Sicht viele Fragen. Die privatrechtliche juristische Qualifikation von DAOs variiert je nach Einzelfall und kann aus finanzmarktrechtlicher Perspektive unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen, etwa die Unterstellung unter das GwG oder das KAG. Der Beitrag zeigt die bisher in der Lehre und Praxis gewonnenen Erkenntnisse zur rechtlichen Würdigung von DAOs aus privat- und finanzmarktrechtlicher Sicht Schwerpunktmässig wird aufgezeigt, wie ein Finanzintermediär die Pflichten gemäss GwG einhalten kann, wenn er Geschäftsbeziehungen eingeht, bei denen eine DAO seine Vertragspartnerin oder auf andere Weise in die Geschäftsbeziehung involviert ist.
Thomas Nagel
iusNet BR-KR 23.02.2023

Geldwäscherei via Betreibungsämter?

Fachbeitrag
Geldwäscherei

Geplante punktuelle Anpassung des SchKG im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei

Am 17. Oktober 2022 wurde die Vernehmlassung zur Teilrevision des SchKG beendet. Die geplanten Änderungen des SchKG sollen im Allgemeinen eine bessere Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ermöglichen. Im Rahmen von weiteren punktuellen Anpassungen soll unter anderem Art. 12 SchKG geändert und eine allgemeine Obergrenze i.H.v.in der Höhe von maximal CHF 100'000 für Bargeldzahlungen an Betreibungsämter eingeführt werden. Der Kurzbeitrag untersucht, ob mit der geplanten Massnahme das Geldwäschereiabwehrdispositiv effektiv verbessert wird.
Ksenia Wess
iusNet BR-KR 23.02.2023

GwG-Revision – wirksamere Geldwäschereibekämpfung?

Fachbeitrag
Geldwäscherei
Aufsicht
Geldwäschereibekämpfung ist und bleibt ein hochaktuelles Thema. Ein Blick in die vergangenen FINMA Jahresberichte zeigt, dass GwG nicht nur zu den Schwerpunkten der Verhaltensaufsicht durch die FINMA gehört, sondern auch im Enforcement eine zentrale Rolle spielt. Auch der FINMA Risk Monitor zeigt auf, dass das Geldwäschereirisiko unverändert hoch geblieben ist. Neukunden für den Vermögensverwaltungsstandort Schweiz sind oft in Schwellenländern mit hoher Korruptionsgefahr zu finden. Erfahrungsgemäss sind nebst vermögenden Privatkunden, die oft als PEPs qualifizieren, auch staatliche oder staatsnahe Betriebe sowie Staatsfonds in die mit Korruption und Veruntreuung verbundenen Finanzflüsse involviert. Risikoerhöhend sind komplexe Strukturen, die zu Intransparenz bei der wirtschaftlichen Berechtigung an den Vermögenswerten führen können. Dazu gehören beispielsweise Sitzgesellschaften, Treuhandverhältnisse oder sog. Insurance Wrappers. Vermehrt kommen auch Risiken im Kryptobereich hinzu aufgrund der potenziell grösseren Anonymität. Auch für Fintech-Unternehmen können die Geldwäschereirisiken materiell sein.
Andrea Huber
iusNet BR-KR 29.09.2022

Rechtlich geschütztes Interesse an Kryptowerten

Kommentierung
Geldwäscherei

Kommentar zu BGer 1B_59/2021, Urteil vom 18. Oktober 2021

Im Urteil BGer 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 befasste sich das Bundesgericht mit vorzeitiger Verwertung kryptobasierter Vermögenswerte im Strafverfahren. In formeller Hinsicht stand die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers durch seine Beziehung zu bei einem Wallet Provider verwahrten kryptobasierten Vermögenswerten die durch die Staatsanwaltschaft zunächst gesperrt und anschliessend vorzeitig verwertet werden sollten, im Vordergrund. Der Entscheid exemplifiziert die Schwierigkeiten, die sich aus der derzeit fehlenden allgemein-zivilrechtlichen Qualifikation von Blockchain-Token ergeben.
Andri Abbühl
iusNet BR-KR 25.08.2022

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