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FINIG

"Finfluencing" – Ausgewählte Aspekte aus aufsichtsrechtlicher Sicht

Fachbeitrag
Finanzdienstleistungen
Im vorliegenden Beitrag wird eine Auslegeordnung des Finfluencing aus aufsichtsrechtlicher Sicht vorgenommen. Im Vordergrund steht die Frage, ob Finfluencing als das Anbieten von Finanzinstrumenten, als Anlageberatung oder als Werbung für Finanzinstrumente i.S. des Finanzdienstleistungsgesetzes qualifiziert. Gleichzeitig geht der Beitrag auf die Folgen eines unerlaubten Anbietens von Finanzinstrumenten, einer unerlaubten Anlageberatungstätigkeit bzw. einer Verletzung der Bestimmungen zur Werbung durch Finfluencer ein.
Daniel S. Weber
iusNet BR-KR 28.03.2024

Das Berne Financial Services Agreement – was bringt es dem Finanzplatz Schweiz?

Fachbeitrag
Bankrecht
Aufsicht
Regulierung / Finanzmarktregulierung
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 21. Dezember 2023 das “Berne Financial Services Agreement” unterzeichnet. Das Abkommen sieht erstmals auf Basis eines bilateralen Staatsvertrags die Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter Bereiche der Regulierung des Geschäfts mit professionellen und vermögenden Kunden in den Sektoren Banken, Wertpapier-dienstleistungen, Versicherungen, Vermögensverwaltung und Finanzmarktinfrastrukturen vor. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick zum Inhalt des Abkommens, ordnet dieses in das Schweizer Recht ein und stellt es unter Berücksichtigung der öffentlichen Reaktionen der Zielsetzung des Bundes gegenüber. Dabei zeigt sich, dass mit dem Abkommen Schweizer Vermögensverwalter besseren Zugang zum britischen Markt für vermögende Kunden erhalten und britische Versicherer neu Schweizer Unternehmen ab einer bestimmten Grösse grenzüberschreitend bedienen dürfen. Im Übrigen verbessert das Abkommen aber vor allem die Rechts- und Planungssicherheit.
Lukas Staub
iusNet BR-KR 28.03.2024

Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG – Auswirkungen auf die Tätigkeit von Vermögensverwaltern und Trustees und deren Geschäftsmodelle

Kommentierung
Finanzdienstleistungen
Finanzmarktinfrastrukturen
Regulierung / Finanzmarktregulierung
Am 31. Dezember 2022 lief für Vermögensverwalter und Trustees die Übergangsfrist gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG ab. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die FINMA 1699 entsprechende Bewilligungsgesuche erhalten. Viele Institute haben allerdings auf eine Gesuchseinreichung verzichtet und passten entweder ihr Geschäftsmodell an oder führen ihre Geschäftstätigkeit unterhalb der Gewerbsmässigkeitsschwelle weiter. Instituten, welche die fristgerechte Einreichung ihres Bewilligungsgesuchs verpasst haben und weiterhin gewerbsmässig tätig sind, drohen neben aufsichtsrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen. Der vorliegende Beitrag von Daniel S. Weber zeigt einerseits auf, welche Geschäftsmodelle zu keiner bewilligungspflichtigen Vermögensverwaltungs- und Trusteetätigkeit führen. Andererseits werden die Konsequenzen erläutert, welche bei einer unerlaubten Tätigkeit drohen.
Daniel S. Weber
iusNet BR-KR 30.03.2023

Das neue Rundschreiben "Operationelle Risiken und Resilienz – Banken"

Fachbeitrag
Bankrecht
Das Management operationeller Risiken ist zentral im Risikomanagement von Banken. Nun hat die FINMA das zugehörige Rundschreiben revidiert. Dies bringt weitgehende Änderungen im Bereich IKT-Risiken und kritische Daten mit sich. Neu adressiert es auch das Thema der operationellen Resilienz. Das Kleinbankenregime wird ausgebaut und differenziert. Dieser Artikel bietet einen Überblick über die Neuordnung dieser Themen im Rundschreiben 2023/1 "Operationelle Risiken und Resilienz – Banken".
Lukas Brügger
iusNet BR-KR 23.02.2023

FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2023

Gesetzgebung
Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)

Stand des Bewilligungsprozesses von Vermögensverwaltern und Trustees

Am 30. Januar 2023 hat die FINMA die Aufsichtsmitteilung 02/2023 veröffentlicht, in welcher sie über den Stand des Bewilligungsprozesses der Vermögensverwalter und Trustees, die seit Inkrafttreten des FINIG am 1. Januar 2020 bewilligungspflichtig wurden, informiert. Sie berichtet insbesondere zu aktuellen Zahlen, dem Vorgehen bei Fristerstreckungen und verspäteten Gesuchen, zum Enforcement im Jahr 2022 und gibt einen Ausblick auf das Jahr 2023.
iusNet BR-KR 23.02.2023