iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Schulthess Logo

Bank- und Kapitalmarktrecht > IusNet > KENNENLERN-AUSGABE

KENNENLERN-AUSGABE

KENNENLERN-AUSGABE

KENNENLERN-AUSGABE

 

[simplenews-subscriber:user:field-briefanrede]

Das neue mehrstufige Informationssystem iusNet Bank- und Kapitalmarktrecht liefert Ihnen mit dem regelmässigen Newsletter acht Mal im Jahr einen kompakten Überblick über die wichtigsten Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung zu Themengebieten wie Finanzdienstleistungen, Finanzmarktaufsicht, Geldwäscherei, Zinsen, Compliance, Börsenrecht u.v.m.

Die Inhalte gliedern sich in folgende Rubriken:

  • Rechtsprechung: Die iusNet-Redaktion wählt zentrale Entscheide aus und fasst diese für Sie zusammen.
  • Gesetzgebung: Die Redaktion liefert Ihnen fundierte Informationen zu aktuellen Entwicklungen der Gesetzgebung.
  • Kommentierung: Das iusNet-Autorenteam analysiert und kommentiert die zusammengefassten Urteile und Entwicklungen der Rechtsetzung und Gesetzgebung.
  • Fachbeiträge: Spezialisierte iusNet-Autoren greifen aktuelle Themen aus dem Bank- und Kapitalmarktrecht auf und setzen sich mit den Entwicklungen und Herausforderungen für die Rechtspraxis in kompakter Form auseinander.

Die Online-Plattform iusNet Bank- und Kapitalmarktrecht enthält nebst sämtlichen Inhalten aus dem Newsletter weitere Entscheide, Informationen zu Gesetzgebung, Kommentierungen sowie Fachbeiträge. Eine hilfreiche Suchfunktion führt Sie treffsicher zu den gewünschten Ergebnissen.

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an Beiträgen aus dem ersten Newsletter. Nutzen auch Sie das mehrstufige Informationssystem von iusNet und sparen Sie wertvolle Arbeitszeit!

Testen Sie jetzt iusNet Bank- und Kapitalmarktrecht im kostenfreien Probeabo!
 
Mit freundlichen Grüssen
Ihre Schulthess Juristische Medien AG
 

 

 

Rechtsprechung

 

Kapitalmarktrecht

Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)

Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)

2C_729/2020

Bundesgericht

Bundesgericht
Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit als Gruppe
Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2020 vom 5.8.2021
Das Urteil des Bundesgerichts entschied über die Frage, wann ein GwG-Verantwortlicher durch seine Tätigkeit für ein unbewilligtes Emissionshaus als Teil der regulatorisch relevanten Gruppe anzusehen ist. Dabei folgt das Gericht wirtschaftlicher Betrachtungsweise, wonach ein gruppenweises Vorgehen dann vorliegen könnte, wenn beteiligte Personen und Gesellschaften gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass koordiniert eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird. Das Urteil behandelt zudem die Verhältnismässigkeit des sog. «Naming and Shaming» als Enforcementmassnahme der FINMA.

 

Gesetzgebung

 

Bankrecht

Zins

Zins

Privatrecht

Privatrecht
Bund
LIBOR-Ablösung: FINMA hält an ihrem Kurs fest
Stand der LIBOR-Ablösung und Ausblick
Hauptfokus bei der LIBOR-Ablösung liegt zurzeit beim Abbau von sogenannten Legacy-Verträgen und bei der Einhaltung der Erwartung, dass Neuverträge nur noch auf ARRs basieren dürfen. Nichteinhalten des Stopps von LIBOR-Neugeschäften kann als Mangel im Risikomanagement gewertet werden. Am dringendsten ist die Umstellung für den CHF und EUR LIBOR. Für diese Währungen wird nach 2021 weder ein synthetischer LIBOR (wie es für GBP und JPY der Fall ist) publiziert, noch werden (wie beim USD) für eine bestimmte Zeit gewisse LIBOR-Laufzeiten weiterhin unterstützt.

 

Kapitalmarktrecht

Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht

Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht
Bund
L-QIF und die Änderung des Kollektivanlagengesetzes
Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Fondskategorie
Ab voraussichtlich Mitte 2022 soll in der Schweiz eine neue Fondskategorie zur Verfügung stehen, die von der Bewilligungs- und Genehmigungspflicht befreit ist und auch nicht der Aufsicht der FINMA unterliegt: der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF). Ein L-QIF darf nur eine der bestehenden Rechtsformen schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen aufweisen und ist nur qualifizierten Anlegern zugänglich. Er zeichnet sich zudem durch liberale Anlage- und Risikoverteilungsvorschriften aus.

 

Kommentierung

 

Kapitalmarktrecht

Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)

Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)
Bund
Der väterliche Rat des Compliance Officers
Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2020 vom 5.8.2021 zur unerlaubten Emissionshaustätigkeit als Gruppe
Neben der Definition des Primärmarkts befasst sich diese Kommentierung insbesondere mit der aus Adressatensicht wenig erfolgsversprechenden Nicht-Gewerbsmässigkeits-Entgegnung und mit der Frage, warum vorliegend eine finanzfremde Tätigkeit nicht belegt werden konnte. Zudem zeigt der Beitrag auf, dass das Gericht die Aussage des Beschwerdeführers, er sei bloss GwG-Verantwortlicher, als Ausrede verstand. Schliesslich wird die Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Verfügungsveröffentlichung kritisiert.

 

Kapitalmarktrecht

Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht

Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht
Bund
Der L-QIF – liberaler Lichtblick oder falsche Hoffnung?
Der Beitrag verschafft einen Überblick der jüngsten Novelle im Schweizer Kollektivanlagenrecht – dem «Limited Qualified Investor Fund» (L-QIF). Unter Bezugnahme zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes geht der Autor in Kürze auf die Tatbestandsmerkmale des neuen Rechtsgefässes ein. Hierbei stehen die aufsichtsrechtlichen Liberalisierungen des L-QIF im Vordergrund. Abgerundet wird der Beitrag mit einer kurzgebundenen und kritischen Würdigung dieser regulatorischen Neuerung.

 

Fachbeiträge

Tokenisierung unter dem revidierten Schweizer Recht – ein einfacher und kostengünstiger Weg zu einem liquiden Markt?

Kapitalmarktrecht

Fintech

Fintech

Finanzmarktinfrastrukturen

Finanzmarktinfrastrukturen
Tokenisierung unter dem revidierten Schweizer Recht – ein einfacher und kostengünstiger Weg zu einem liquiden Markt?
Die Einführung des Registerwertrechts und die damit verbundene Ermöglichung der Emission und Handelbarkeit echter Asset Token erfüllt ein Bedürfnis der Praxis, da eine rein digitale Übertragung von Forderungs- und Mitgliedschaftsrechten direkt auf der Blockchain bisher nur mit juristischen Hilfskonstruktionen bewerkstelligt werden konnte. In diesem Kurzbeitrag wird der Frage nachgegangen, welche Aktiva in einem Registerwertrecht tokenisiert werden können, welche Restriktionen dabei bestehen und wie Asset Token handelbar gemacht werden können. Die neue DLT-Handelssystemkategorie öffnet die Tür für beaufsichtigte Handelsplattformen für Tokens. Durch die neue Lizenz wird die Teilnahme von unlizenzierten Personen am Handel möglich. Es ist zu erwarten, dass sowohl traditionelle Handelsplattformen als auch das neue DLT-Handelssystem einen Teil des schweizerischen Token-Ökosystems ausmachen werden. Dies ist wichtig, da sich die Schaffung liquidier und regulierter Märkte als wichtiges Bedürfnis der Praxis erwiesen hat. Dabei stehen die verschiedenen schweizerischen Handelsplattformkategorien und Geschäftsmodelle nicht nur in einem Wettbewerb untereinander, sondern sind auch dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt. Der privatrechtliche und prudenzielle Rahmen schafft das Potential für eine einfache und kostengünstige Tokenisierung unter Schweizer Recht. Zugleich wird an strengen Geldwäschereivorschriften festgehalten und es werden etwa für Wallet-Anbieter neue Hürden geschaffen – es wird sich zeigen, wie attraktiv die Schweizer Jurisdiktion tatsächlich ist für das gesamte Krypto-Ökosystem.

Sanktionierung eines Emittenten durch die Börse als Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG?

Kapitalmarktrecht

Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)

Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)

B-2233-2020

Bundesverwaltungsgericht

Bundesverwaltungsgericht
Sanktionierung eines Emittenten durch die Börse als Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG?
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2233-2020 vom 16.2.2021
Das BVGer erwog, dass es sich einerseits bei der Vorinstanz nicht um eine Behörde handle und sich andererseits die ausgesprochene «Sanktion» nicht auf Bundesrecht, sondern auf eine vertragliche Regelung im Sinne von Art. 35 FinfraG stütze. Der Umstand, dass die Börsenregularien ursprünglich von der FINMA genehmigt worden seien, ändere nichts an der (privatrechtlichen bzw. vertraglichen) Rechtsnatur der Reglemente. Daraus folge, dass in casu keine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG vorliegen könne.