In HE220003-O befasst sich das Handelsgericht Zürich mit Negativzinsen und mit dem Wegfall des CHF LIBOR sowie mit den Auswirkungen dieser Ereignisse auf Zins-Swap-Geschäfte. Bei den vorliegenden Zins-Swap-Geschäften wurde ein fixierter Zinssatz gegen einen variablen Zinssatz getauscht, wobei der variable Zinssatz auf den CHF LIBOR referenzierte. Die Gesuchstellerin machte im Wesentlichen geltend, dass durch den Wegfall des LIBOR die Erfüllung der Zins-Swap Geschäfte gemäss Art. 119 OR unmöglich werden. Sie beantragte deshalb beim Handelsgericht Zürich den Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem Ziel, der Gesuchsgegnerin die Belastung von Zinsen im Zusammenhang mit den Zins-Swap-Geschäften zu untersagen.