iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Schulthess Logo

Bank- und Kapitalmarktrecht > Modulspezifische Rechtsgebiete > Finanzmarktinfrastrukturen

Finanzmarktinfrastrukturen

Finanzmarktinfrastrukturen

Ausgewählte Aspekte zur FINMA-Bewilligungspraxis für Vermögensverwalter und Trustees

Fachbeitrag
Regulierung / Finanzmarktregulierung
Finanzmarktinfrastrukturen
Finanzinstitute
Die Übergangsfristen für die Einholung einer FINMA-Bewilligung für Vermögensverwalter und Trustees laufen zwar erst am 31. Dezember 2022 ab, nichtsdestotrotz empfehlen aber sowohl Aufsichtsorganisationen als auch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht ("FINMA"), das Gesuch bei der Aufsichtsorganisation nicht später als Ende des zweiten Quartals 2022 einzureichen, damit das Gesuch vor Ablauf der Übergangsfrist an die FINMA übermittelt werden kann. Wer spät ist, riskiert einen Wettbewerbsnachteil aufgrund der entstehenden Unsicherheit über die Zulässigkeit der Tätigkeit oder allenfalls sogar ein Verfahren infolge unerlaubter Tätigkeit, wenn das Gesuch nicht bis Ende der Übergangsfrist bei der FINMA eingereicht werden konnte.
Andrea Huber
iusNet BR-KR 23.12.2021

20. Zürcher Tagung zu Entwicklungen im Finanzmarktrecht

Veranstaltungen
Finanzmarktinfrastrukturen
Dienstag, 6. Juni 2023 - 9:30 bis 16:45
Referent: Dr. Benedikt Maurenbrecher, Eric Stupp Benedikt Maurenbrecher und Eric Stupp werden die diesjährige Finanzmarktrechtstagung moderieren. Der erste Teil der Tagung ist diversen Facetten der Aufsichtspraxis der FINMA gewidmet. Der Nachmittag steht im Zeichen von neueren Entwicklungen im rechtlichen und regulatorischen Umfeld von Finanzinstituten und beginnt mit dem Referat von Katja Brunner, Director Legal & Regulatory bei Swiss Sustainable Finance. Die Veranstaltung wird als Live-Stream angeboten.

Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG – Auswirkungen auf die Tätigkeit von Vermögensverwaltern und Trustees und deren Geschäftsmodelle

Kommentierung
Finanzdienstleistungen
Finanzmarktinfrastrukturen
Regulierung / Finanzmarktregulierung
Am 31. Dezember 2022 lief für Vermögensverwalter und Trustees die Übergangsfrist gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG ab. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die FINMA 1699 entsprechende Bewilligungsgesuche erhalten. Viele Institute haben allerdings auf eine Gesuchseinreichung verzichtet und passten entweder ihr Geschäftsmodell an oder führen ihre Geschäftstätigkeit unterhalb der Gewerbsmässigkeitsschwelle weiter. Instituten, welche die fristgerechte Einreichung ihres Bewilligungsgesuchs verpasst haben und weiterhin gewerbsmässig tätig sind, drohen neben aufsichtsrechtlichen auch strafrechtliche Konsequenzen. Der vorliegende Beitrag von Daniel S. Weber zeigt einerseits auf, welche Geschäftsmodelle zu keiner bewilligungspflichtigen Vermögensverwaltungs- und Trusteetätigkeit führen. Andererseits werden die Konsequenzen erläutert, welche bei einer unerlaubten Tätigkeit drohen.
Daniel S. Weber
iusNet BR-KR 30.03.2023

Seiten