Im Urteil 2C_887/2017 vom 23. März 2021 hatte das Bundesgericht die Rechtsnatur des Reglements einer Selbstregulierungsorganisation zu beurteilen (SRO-Reglement), welche nach seiner ständigen Rechtsprechung als privatautonome Vereinbarung zu qualifizieren sind. In casu handelte es sich um ein SRO-Reglement i.S.v. Art. 25 GwG. Angesichts der wesentlichen öffentlichen Aufgabe, welche die Selbstregulierung bei der Bekämpfung der Geldwäscherei in den letzten Jahren erlangt hat, wäre künftig die Qualifikation der SRO-Reglemente als öffentlich-rechtlicher Natur nicht auszuschliessen.