Einziehung von Bargeld, wenn keine Verurteilung wegen Geldwäsche oder einer anderen Straftat vorliegt
Einziehung von Bargeld, wenn keine Verurteilung wegen Geldwäsche oder einer anderen Straftat vorliegt
Einziehung von Bargeld, wenn keine Verurteilung wegen Geldwäsche oder einer anderen Straftat vorliegt
I. Sachverhalt
Am 15. Juli 2021 wird ein Auto beim Grenzübertritt kontrolliert. Darin befinden sich Geldbündel im Gesamtwert von CHF 15.890. Sowohl am Geld und als auch am Fahrer werden Spuren von Kokain gefunden. Gegen den Fahrer wird ein Verfahren wegen Geldwäscherei eingeleitet, dieses wird in Folge eingestellt, das Geld jedoch beschlagnahmt. Der Fahrer, der Beschwerdeführer, gelangt mit einer Beschwerde zum Bundesgericht.
II. Erwägungsgründe
Dem Entscheid lagen weniger finanzmarktrechtliche Fragestellungen zugrunde, die Gedanken könnten jedoch im Finanzmarktrecht relevant sein.
Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten verfüge, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Geschädigten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Diese sogenannte Ausgleichseinziehung beruhe auf dem sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf. Eine Einziehung komme namentlich auch in Betracht, wenn das Verfahren mangels eines ausreichend...
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