Verfassungswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 lit. b GwV?
Verfassungswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 lit. b GwV?
Verfassungswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 lit. b GwV?
Dem GwG untersteht gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG , wer berufsmässig Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringt, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornimmt oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgibt oder verwaltet. Zahlungsmittel in diesem Sinne sind auch «nicht in Bargeld bestehende»: Namentlich «virtuelle Währungen, die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen». 1
Seit dem 1. August 2021 untersteht den geldwäschereirechtlichen Verpflichtungen auch, wer «hilft, virtuelle Währungen an eine Drittperson zu übertragen, sofern er mit der Vertragspartei eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhält oder sofern er für die Vertragspartei Verfügungsmacht über virtuelle Währungen ausübt, und er die Dienstleistung nicht ausschliesslich gegenüber angemessen beaufsichtigten Finanzintermediären erbringt». Die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung wurde sowohl in der Vernehmlassung als auch jüngst wieder in einem ausführlichen Aufsatz bezweifelt. 2 Bei aller berechtigten Kritik an dieser...
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