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Geldwäscherei

Rechtlich geschütztes Interesse an Kryptowerten

Kommentierung
Geldwäscherei

Kommentar zu BGer 1B_59/2021, Urteil vom 18. Oktober 2021

Im Urteil BGer 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 befasste sich das Bundesgericht mit vorzeitiger Verwertung kryptobasierter Vermögenswerte im Strafverfahren. In formeller Hinsicht stand die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers durch seine Beziehung zu bei einem Wallet Provider verwahrten kryptobasierten Vermögenswerten die durch die Staatsanwaltschaft zunächst gesperrt und anschliessend vorzeitig verwertet werden sollten, im Vordergrund. Der Entscheid exemplifiziert die Schwierigkeiten, die sich aus der derzeit fehlenden allgemein-zivilrechtlichen Qualifikation von Blockchain-Token ergeben.
Andri Abbühl
iusNet BR-KR 25.08.2022

Vorzeitige Verwertung kryptobasierter Vermögenswerte im Strafverfahren

Rechtsprechung
Geldwäscherei
Im Urteil BGer 1B_59/2021 vom 18. Oktober 2021 befasste sich das Bundesgericht mit vorzeitiger Verwertung kryptobasierter Vermögenswerte im Strafverfahren. Dabei hatte das Bundesgericht in der Hauptsache zu beurteilen, ob die Art und Weise der durch die Staatsanwaltschaft angeordneten Verwertung den Anforderungen an eine sach- und fachgemässe sowie sorgfältige Vorgehensweise genügte. Dies hat es im Ergebnis verneint.
iusNet BR-KR 25.08.2022

Geldwäschereirisiken im Kunsthandel

Fachbeitrag
Das Schweizer Dispositiv zur Geldwäschereiabwehr beschränkt sich nicht auf Finanzintermediäre, sondern betrifft alle Personen, die mit Vermögenswerten direkt oder indirekt in Berührung kommen. Gewisse Branchen sind dabei besonders anfällig, für Geldwäschereizwecke missbraucht zu werden. Der Kunstmarkt gehört aufgrund seiner Eigentümlichkeiten dazu. Dieser Beitrag will aufzeigen, was für Anfälligkeiten der Kunstmarkt für Geldwäscherei aufweist, welche Regeln von den Marktteilnehmern zu beachten sind und welche Vorkehrungen sie zur Vermeidung von Geldwäschereirisiken treffen können.
SJZ-RSJ 8/2021 | S. 375

Entwicklungen im Bank- und Kapitalmarkt­recht | Le point sur le droit bancaire et des marchés des capitaux

Fachbeitrag
Am 1. Januar 2020 sind das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)1 sowie das Finanzinstitutsgesetz (FINIG)2 samt Ausführungsverordnungen in Kraft getreten. Die Erlasse sind Teil der neuen Finanzmarktarchitektur3 und haben zum Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz zu stärken sowie den Kundenschutz zu verbessern. Es gelten Übergangsfristen von grundsätzlich zwei Jahren. Das FIDLEG ­statuiert Verhaltensregeln, welche die Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden einhalten müssen (Art. 7 ff. FIDLEG).
SJZ-RSJ 1/2021 | S. 19

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