iusNet Digitales Recht und Datenrecht

Schulthess Logo

Bank- und Kapitalmarktrecht > Kommentierung > Bund > Geldwäscherei > Teilrevision der GwV-FINMA

Teilrevision der GwV-FINMA

Teilrevision der GwV-FINMA

Kommentierung
Geldwäscherei

Teilrevision der GwV-FINMA

Im Zuge der aktuellen (um nicht zu sagen: stetigen) Teilrevision der GwV-FINMA soll der Schwellenwert von 1'000 Franken, ab dem Finanzintermediäre bei Geschäften mit virtuellen Währungen die Vertragspartei identifizieren müssen, in dem Sinn präzisiert werden, als er neu für miteinander verbundene Transaktionen innerhalb eines Monats gelten soll. Diese scheinbar simple Klarstellung hat aber ihre Tücken.

Pflicht zur Identifikation der Vertragspartei, ausser bei Kassageschäften

Grundsätzlich müssen Finanzintermediäre, wenn sie Geschäftsbeziehungen aufnehmen, ihre Vertragspartei identifizieren (Art. 3 Abs. 1 GwG). Davon besteht eine Ausnahme bei sogenannten Kassageschäften; bei diesen muss die Vertragspartei nur identifiziert werden, wenn die Transaktion oder die Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen (Art. 3 Abs. 2 GwG). Dieser Schwellenwert beträgt gemäss Art. 51 Abs. 1 GwV-FINMA entweder 5'000 (bei Geldwechsel) oder 15'000 Franken (bei anderen Kassageschäften). Bei Geld- und Wertübertragungen (definiert in Art. 2 lit. c GwV-FINMA) ist die Vertragspartei immer zu identifizieren (Art. 52 GwV-FINMA).

Für...

iusNet BR-KR 30.06.2022

 

Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.