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virtuelle Währungen

Verfassungswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 lit. b GwV?

Fachbeitrag
Geldwäscherei
Seit dem 1. August 2021 untersteht dem GwG nach allgemeiner Interpretation auch, wer keine «Verfügungsmacht» über die Vermögenswerte hat. Die Verfassungsmässigkeit der neuen Bestimmung (Art. 4 Abs. 1 lit. b GwV) wurde sowohl in der Vernehmlassung als auch jüngst wieder in einem ausführlichen Aufsatz bezweifelt. Bei aller berechtigten Kritik an dieser gesetzestechnisch missglückten Novelle argumentiert dieser kurze Beitrag, dass dem Verordnungsgeber insoweit nichts vorgeworfen werden kann.
Andri Abbühl
iusNet BR-KR 30.11.2023

Teilrevision der GwV-FINMA

Kommentierung
Geldwäscherei

«Präzisierung» des Schwellenwerts gemäss Art. 51a GwV-FINMA betreffend Geschäfte mit virtuellen Währungen

Die aktuelle Teilrevision der GwV-FINMA soll den Schwellenwert von 1'000 CHF, ab dem Finanzintermediäre bei Geschäften mit virtuellen Währungen die Vertragspartei identifizieren müssen, so präzisieren, dass er für miteinander verbundene Transaktionen innerhalb eines Monats gilt, wobei «technische Vorkehrungen» sicherstellen sollen, dass er nicht überschritten wird. Ob dies zur erhofften Rechtssicherheit führen wird, ist jedoch ebenso zweifelhaft, wie die Teilrevision unbegründet scheint.
Andri Abbühl
iusNet BR-KR 30.06.2022