Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen einen Anwalt im Zusammenhang mit einer Bankgeheimnisverletzung gut. Der Anwalt hatte im Rahmen eines Forderungsprozesses, den er für seinen Klienten geführt hatte, ein Dokument als Beweismittel eingereicht, das dem Bankgeheimnis unterworfene Informationen enthielt.