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Verletzung der bankvertraglichen Pflichten im Rahmen von Termingeschäften / Zahlung von Fremdwährungsschulden

Verletzung der bankvertraglichen Pflichten im Rahmen von Termingeschäften / Zahlung von Fremdwährungsschulden

Rechtsprechung

Verletzung der bankvertraglichen Pflichten im Rahmen von Termingeschäften / Zahlung von Fremdwährungsschulden

Urteil des Bundesgerichts 4A_455/2022 vom 26. Januar 2023 / Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. September 2022 (LB210029-O/U)

1. Sachverhalt

Der Kläger bzw. Beschwerdeführer als Kunde der Bank (Beklagte bzw. Beschwerdegegnerin) schloss zwischen März und September 2014 insgesamt fünf Termingeschäfte über russische Rubel ab. Am 16. Dezember 2014 kam es zu einem starken Kursverlust des russischen Rubels, weshalb die Bank/Beschwerdegegnerin die Termingeschäfte - nach einer Aufforderung an den Kunden, die Sicherheitsleistung zu erhöhen (Margin Call) - vorzeitig glattstellte, wodurch dem Beschwerdeführer Verluste entstanden.

Am 18. November machte der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Zürich eine Verletzung der vertraglichen Pflichten durch die Bank geltend und verlangte eine Entschädigung für den erlittenen Schaden, welcher nach Ansicht des Beschwerdeführers geringer ausgefallen wäre, wenn die Positionen bis zum Ende der Laufzeit gehalten worden wären. Der Kunde bezifferte seinen Verlust auf CHF 1'505'729.34. Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Das Obergericht Zürich wies in Folge auch die Berufung des Kunden mit Urteil vom 12. September 2022 ab und bestätigte die Abweisung der Klage, da die Bank keine Pflichtverletzung begangen habe und der Kunde ausserdem fälschlicherweise Schweizer Franken statt russischer Rubel gefordert habe. Der Beschwerdeführer gelangte mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen den letztgenannten Entscheid beim Bundesgericht.

2. Erwägungen des Bundesgerichts

2.1 Zahlung von Fremdwährungsschulden

Betreffend die Währung des Rechtsbegehrens verwies das Bundesgericht auf seine ständige Rechtsprechung, wonach für Schadensersatzforderungen unter Anwendung schweizerischen Rechts auf jene Währung abzustellen ist, in welcher die Vermögensverminderung eintrat, resp. auf welche das Bankgeschäft lautete. Daran solle auch die Tatsache nichts zu ändern vermögen, dass die Bank die Vermögensausweise in Schweizer Franken ausstellte (E. 3.1).

Laut Bundesgericht soll der Gläubiger nach Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der geschuldeten Währung verlangen können; dem Richter sei nicht möglich, einen Betrag in einer ausländischen Währung zuzusprechen, wenn die Klage Schweizer Franken betrifft, da dies dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 Abs. 1 ZPO widerspräche: Die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten Fremdwährung wäre nämlich etwas "anderes" im Sinne dieser Bestimmung und daher nicht statthaft (E. 3.2).

Dementsprechend erteilte das Bundesgericht eine Absage auch der Berufung des Beschwerdeführers auf die Ansicht von Alfred Koller, der die Dispositionsmaxime im Bereich der Fremdwährungsschulden gestützt auf von Art. 43 Abs. 1 OR (Schadenersatzbestimmung durch das Gericht) nicht für anwendbar hält. Diese Ansicht stünde in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung; zudem bestünde in casu angesichts der in der Beschwerde vorgetragenen Rügen kein Anlass bzw. es lägen keine wichtigen Gründe vor, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen (E. 3.2).

Da der Beschwerdeführer eine Forderung in Schweizer Franken eingeklagt hat, wohingegen die Schuld, sofern sie bestünde, in einer Fremdwährung zu bezahlen wäre, schützte das Bundesgericht die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz (E. 3.3).

2.2 Pflichtverletzung durch die Bank

Der Beurteilung durch das Bundesgericht lag der Sachverhalt zugrunde, wonach die vom Kunden/Beschwerdeführer gekaufte Währung (russischer Rubel) stark gefallen war, und die Bank/Beschwerdegegnerin zur Deckung der entstandenen Verluste eine Nachschussforderung (Margin Call) stellte. Da der Kunde die Marge nicht bereitstellte, liquidierte die Bank die Positionen.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellte die Glattstellung der Termingeschäfte durch die Beschwerdegegnerin eine Pflichtverletzung dar, da der durch sie ausgeübte Margin Call nicht den vertraglichen Anforderungen entsprach, unter anderem weil die Beschwerdegegnerin keine genügende Frist zur Nachdeckung einräumte und den konkreten Nachdeckungsbedarf nicht bezifferte (4.3.1).

Hingegen hielt bereits die Vorinstanz fest, dass der Margin Call vor der Liquidation der Positionen vertragsgemäss ausgeübt wurde, da dem Kunden nachweislich eine Frist eingeräumt und ihm die Höhe der erforderlichen Deckung mitgeteilt wurde. Insofern war die Beschwerdegegnerin nach Ansicht der Vorinstanz zur Glattstellung berechtigt gewesen, da der Beschwerdeführer innert der gesetzten vertragskonformen Frist keine Nachdeckung beibrachte. Des Weiteren sei es nach Ansicht der Vorinstanz nicht erforderlich, einen exakten Betrag anzugeben, da der Beschwerdeführer erklärtermassen ohnehin nicht in der Lage gewesen wäre, innert der gesetzten Frist Nachdeckung zu leisten (4.2).

Der Beschwerdeführer beanstandete diese Auslegung als willkürlich und war der Ansicht, dass einer Bank im Rahmen von Termingeschäften kein Anspruch auf «Risikolosigkeit» zustehe, sondern dass zwischen den Parteien ein gewisses Gleichgewicht bestehen müsse. Jedoch vermochte es der Beschwerdeführer nicht zu erläutern, inwiefern die Auslegung der Vorinstanz - sei es in rechtlicher Hinsicht, sei es mit Blick auf den Sachverhalt - unter dem Aspekt der Willkür zu beanstanden sei (E. 4.3.1)

Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, dass er ein langjähriger und zuverlässiger Kunde der Bank gewesen und es in der Vergangenheit nie zu Problemen gekommen sei, reiche nach Ansicht des Bundesgerichts nicht aus, der Beschwerdegegnerin in casu eine Pflichtverletzung vorzuwerfen (E.4.3.3).

Im Ergebnis sah das Bundesgericht keinen Grund, auf eine Verletzung der vertraglichen Pflichten durch die Bank zu schliessen. Die Klage wurde somit abgewiesen.

iusNet BR-KR 27.04.2023