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Leistungsverweigerungsrecht Schweizer Banken wegen drohenden Strafzahlungen und möglichem Ausschluss aus dem US-Finanzmarkt

Kommentierung
Aufsicht
In BGer 4A_659/2020 befasst sich das Bundesgericht mit der Weigerung einer Schweizer Bank bestimmte Transaktionen mit USD denominierten Wertschriften für ihre Kundin auszuführen. Hintergrund sind die wirtschaftliche Berechtigung von Viktor Vekselberg an den Vermögenswerten der Kundin und die durch die USA erlassenen Sanktionen. Das Bundesgericht bestätigte das Verweigerungsrecht der Schweizer Bank gestützt auf deren Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB"). Es hatte sich damit nicht dazu zu äussern, was für Auswirkungen US Sanktionen auf das Schweizer Bankenaufsichtsrecht haben und ob sie die Stellung der Bank unzumutbar erschweren.
Tanja Schmid
iusNet BR-KR 23.12.2021

Vermeidung von Greenwashing auf dem Schweizer Finanzplatz

Gesetzgebung
Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht
Regulierung / Finanzmarktregulierung
Aufsicht
Finanzdienstleistungen
Die nachhaltige Entwicklung des Schweizer Finanzplatzes ist eines der strategischen Ziele der FINMA. Dabei gilt es die Investoren vor Falschinformationen punkto Nachhaltigkeit der angebotenen Finanzprodukten und -dienstleistungen zu schützen sowie nachhaltigkeitsbezogene Rechts- und Reputationsrisiken zu vermeiden. In der Aufsichtsmitteilung vom 05/2021 vom 3. November 2021 sind die Aspekte, auf welche die FINMA beim Angebot und der Verwaltung von kollektiven Kapitalanlagen mit Nachhaltigkeitsbezug besonders achtet, dargelegt.
iusNet BR-KR 23.12.2021

Kommentar: Verfügung 795/01 vom 4. November 2021 der Übernahmekommission i.S. Roche Holding AG

Kommentierung
Übernahmerecht
Die Verfügung 795/01 vom 4. November 2021 der UEK i.S. Roche Holding AG behandelte die Anwendung von Art. 37 FinfraV-FINMA. Zum einen war fraglich, ob diese Norm überhaupt gesetzmässig sei, und zum anderen – falls diese Bestimmung zur Anwendung gelangt – ob davon auch eine organisierte Gruppe erfasst sei. Die UEK liess beide Fragen offen und gewährte dem Aktionärspool schliesslich gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b FinfraG eine Ausnahme von der Angebotspflicht.
Jan Heller
iusNet BR-KR 23.12.2021

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