Limited Qualified Investor Fund L-QIF verfügbar per 1. März 2024
Limited Qualified Investor Fund L-QIF verfügbar per 1. März 2024
Limited Qualified Investor Fund L-QIF verfügbar per 1. März 2024
A. Einleitung
Der Bundesrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 31. Januar 2024 beschlossen, das revidierte Kollektivanlagengesetz (KAG) sowie die angepasste Kollektivanlagenverordnung (KKV) per 1. März 2024 in Kraft zu setzen. Damit werden in Art. 118a ff. KAG sowie Art. 126 ff. KKV die rechtlichen Grundlagen für den Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) geschaffen. Der L-QIF soll dazu beitragen, die Attraktivität und die Innovationsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz zu erhöhen. Dieser neue Fondstyp steht ausschliesslich qualifizierten Anlegern offen und bedarf keiner Bewilligung oder Genehmigung der FINMA. Der Anlegerschutz wird dahingehend gewährt, dass ein L-QIF nur von FINMA beaufsichtigten Instituten wie Fondsleitung oder Verwalter von Kollektivvermögen verwaltet werden kann. Beim L-QIF handelt es sich nicht um eine eigenständige Rechtsform, sondern dieser kann als vertraglicher Anlagefonds (Art. 25 ff. KAG), SICAV (Art. 36 ff. KAG) oder KmGK (Art. 98 ff. KAG) aufgesetzt werden.
B. Sondervorschriften für den L-QIF
Grundsätzlich gelten die in der KKV enthaltenen Vorschriften auch für den L-QIF. Ausgenommen sind jedoch die Bestimmungen zur...
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