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L-QIF

SICAV und L-QIF: Vom möglichen Aufwind zum Todesstoss für die letzte grosse Innovation?

Fachbeitrag
Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht
Die SICAV wurde mit Inkrafttreten des KAG im Januar 2007 eingeführt und als «grosse Innovation» gefeiert; heute – knapp 15 Jahre später – steht fest, dass dieser Gesellschaftsform der Durchbruch (noch) nicht gelingen konnte. Mit der Einführung von Regelungen zu L-QIF bleibt zu prüfen, ob dieses Instrument der SICAV zu neuem Aufwind verhelfen kann, oder aber – ohne dies beabsichtigt zu haben – ob es den Todesstoss für die letzte «grosse Innovation» bedeutet.
Janine Müller
iusNet BR-KR 03.01.2022

Limited Qualified Investor Fund L-QIF verfügbar per 1. März 2024

Kommentierung
Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht
Der Bundesrat hat am 31. Januar 2024 beschlossen, das revidierte KAG sowie die angepasste KKV per 1. März 2024 in Kraft zu setzen. Damit werden in Art. 118a ff. KAG sowie Art. 126 ff. KKV die rechtlichen Grundlagen für den Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) geschaffen, wobei die in der KKV enthaltenen Vorschriften mit einigen Ausnahmen auch für den L-QIF gelten. Nachfolgend soll auf die Sondervorschriften für den L-QIF, die wesentlichen materiellen Änderungen gegenüber dem KKV-Vernehmlassungsentwurf sowie zu den Unterschieden von L-QIF und dem Luxembourg Reserved Alternative Investment Fund (RAIF) eingegangen werden.
Andrea Huber
iusNet BR-KR 29.02.2024

Vernehmlassung zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (Limited Qualified Investor Fund, L-QIF) vom 23. September 2022

Gesetzgebung
Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht
Im Dezember 2021 beschlossen die Eidgenössischen Räte, das Kollektivanlagengesetz zu ändern und damit den L-QIF einzuführen. Bei einem L-QIF handelt es sich um eine kollektive Kapitalanlage, die ausschliesslich qualifizierten Anlegern offensteht, die nach den für L-QIF vorgesehenen Vorschriften verwaltet wird und die weder einer Bewilligung noch einer Genehmigung der FINMA bedarf und auch nicht von der FINMA beaufsichtigt wird. Am 23. September 2022 wurde eine Vernehmlassung zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung eröffnet, welche bis zum 23. Dezember 2022 andauert. Damit werden zum einen Ausführungsbestimmungen zum L-QIF geschaffen; zum anderen wird die Revision der KKV zum Anlass genommen, diese sowie weitere Verordnungen, insbesondere die Finanzinstitutsverordnung, in verschiedenen anderen Aspekten anzupassen. Die geänderte KKV soll zusammen mit dem geänderten KAG am 1. August 2023 in Kraft treten.
iusNet BR-KR 28.10.2022

Der L-QIF – liberaler Lichtblick oder falsche Hoffnung?

Kommentierung
Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht
Der Beitrag verschafft einen Überblick der jüngsten Novelle im Schweizer Kollektivanlagenrecht – dem «Limited Qualified Investor Fund» (L-QIF). Unter Bezugnahme zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes geht der Autor in Kürze auf die Tatbestandsmerkmale des neuen Rechtsgefässes ein. Hierbei stehen die aufsichtsrechtlichen Liberalisierungen des L-QIF im Vordergrund. Abgerundet wird der Beitrag mit einer kurzgebundenen und kritischen Würdigung dieser regulatorischen Neuerung.
Damian Sieradzki
iusNet BR-KR 28.10.2021

L-QIF und die Änderung des Kollektivanlagengesetzes

Gesetzgebung
Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht

Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Fondskategorie

Ab voraussichtlich Mitte 2022 soll in der Schweiz eine neue Fondskategorie zur Verfügung stehen, die von der Bewilligungs- und Genehmigungspflicht befreit ist und auch nicht der Aufsicht der FINMA unterliegt: der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF). Ein L-QIF darf nur eine der bestehenden Rechtsformen schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen aufweisen und ist nur qualifizierten Anlegern zugänglich. Er zeichnet sich zudem durch liberale Anlage- und Risikoverteilungsvorschriften aus.
iusNet BR-KR 28.10.2021