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Kommentar: Verfügung 795/01 vom 4. November 2021 der Übernahmekommission i.S. Roche Holding AG

Kommentar: Verfügung 795/01 vom 4. November 2021 der Übernahmekommission i.S. Roche Holding AG

Kommentierung
Übernahmerecht

Kommentar: Verfügung 795/01 vom 4. November 2021 der Übernahmekommission i.S. Roche Holding AG

1. Einleitung

Der Beitrag setzt sich zunächst mit den in der Verfügung der UEK offen gelassenen Fragen zu Art. 37 FinfraV-FINMA auseinander (Kapitel 2). Weiter wird die Gewährung der Ausnahme von der Angebotspflicht diskutiert (Kapitel 3). Im Anschluss wird die Bedeutung dieser Verfügung für die Praxis dargelegt (Kapitel 4).

2. Hauptantrag: Feststellung des Nichtbestehens einer Angebotspflicht

Im Hauptbegehren verlangte der Aktionärspool die Feststellung, dass eine allfällige Überschreitung der Schwelle von 50 % der Stimmrechte an der Roche Holding AG keine Angebotspflicht auslösen würde. Diesbezüglich liess die UEK zwei Fragen im Zusammenhang mit Art. 37 FinfraV-FINMA offen, wodurch der Hauptantrag unbeantwortet blieb. Die materiell deckungsgleichen Vorgänger dieser Norm waren Art. 31 aBEHV-EBK und Art. 35 aBEHV-FINMA.
Art. 37 FinfraV-FINMA sieht vor, dass eine Person, die eine vor dem 1. Januar 1998 erworbene Beteiligung ab 50 % der Stimmrechte einer Gesellschaft auf einen Anteil von unter 50 % reduziert, verpflichtet ist, ein Angebot nach Art. 135 FinfraG zu unterbreiten, wenn sie später den Grenzwert von 50 % wieder überschreitet.
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iusNet BR-KR 23.12.2021

 

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