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Änderung des FinfraG: Strafbestimmung betreffend unwahre oder unvollständige Angaben in öffentlichen Kaufangeboten

Gesetzgebung
Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)
Per 1. Februar 2024 soll eine neue Regelung im Übernahmerecht des FinfraG in Kraft treten. Es handelt sich um eine strafrechtliche Sanktionierung unwahrer oder unvollständiger Angaben im Angebotsprospekt. Es handelt sich um eine spiegelbildliche Regelung zur Strafbestimmung betreffend unwahre oder unvollständige Angaben in der Stellungnahme der Zielgesellschaft, die unwahre oder unvollständige Angaben im Prospekt oder Voranmeldung der Anbietergesellschaft sanktionieren soll.
iusNet BR-KR 21.12.2023

Kommentar: Verfügung 795/01 vom 4. November 2021 der Übernahmekommission i.S. Roche Holding AG

Kommentierung
Übernahmerecht
Die Verfügung 795/01 vom 4. November 2021 der UEK i.S. Roche Holding AG behandelte die Anwendung von Art. 37 FinfraV-FINMA. Zum einen war fraglich, ob diese Norm überhaupt gesetzmässig sei, und zum anderen – falls diese Bestimmung zur Anwendung gelangt – ob davon auch eine organisierte Gruppe erfasst sei. Die UEK liess beide Fragen offen und gewährte dem Aktionärspool schliesslich gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b FinfraG eine Ausnahme von der Angebotspflicht.
Jan Heller
iusNet BR-KR 23.12.2021

Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht für den Aktionärspool der Roche Holding AG im Zusammenhang mit einem Aktienrückkauf und deren anschliessender Vernichtung im Rahmen der Kapitalherabsetzung gestützt auf Art. 136 Abs.1 lit. b FinfraG

Rechtsprechung
Übernahmerecht
Im Zusammenhang mit dem geplanten Rückkauf der Roche-Aktien von der Novartis Holding AG durch den beherrschenden Aktionärspool der Roche Holding AG sowie der geplanten Vernichtung der Aktien im Rahmen einer Kapitalherabsetzung, welche zur Überschreitung der Schwelle von 50% der Stimmrechte durch den Aktionärspool führen würde, wurde dem Aktionärspool durch die UEK eine Ausnahme von der Angebotspflicht nach Art. 136 Abs. 1 lit. b FinfraG gewährt. Im Zentrum der Beurteilung stand insbesondere die übergangsrechtliche Regelung von Art. 37 FinfraV-FINMA.
iusNet BR-KR 23.12.2021