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Zahlungsverkehr

Verfassungswidrigkeit von Art. 4 Abs. 1 lit. b GwV?

Fachbeitrag
Geldwäscherei
Seit dem 1. August 2021 untersteht dem GwG nach allgemeiner Interpretation auch, wer keine «Verfügungsmacht» über die Vermögenswerte hat. Die Verfassungsmässigkeit der neuen Bestimmung (Art. 4 Abs. 1 lit. b GwV) wurde sowohl in der Vernehmlassung als auch jüngst wieder in einem ausführlichen Aufsatz bezweifelt. Bei aller berechtigten Kritik an dieser gesetzestechnisch missglückten Novelle argumentiert dieser kurze Beitrag, dass dem Verordnungsgeber insoweit nichts vorgeworfen werden kann.
Andri Abbühl
iusNet BR-KR 30.11.2023