Höchstbetrag für kryptobasierte Vermögenswerte gemäss Art. 4sexies BankG
Höchstbetrag für kryptobasierte Vermögenswerte gemäss Art. 4sexies BankG
Höchstbetrag für kryptobasierte Vermögenswerte gemäss Art. 4sexies BankG
1. Einleitung
Das DLT-Gesetz schuf einen neuen bewilligungspflichtigen Tatbestand im BankG: Die Sammelverwahrung sogenannter Zahlungstoken. Die Bewilligungspflicht hängt grundsätzlich nicht vom Umfang der verwahrten Zahlungstoken ab. Gemäss Art. 4 sexies BankG kann die FINMA jedoch im Einzelfall einen Höchstbetrag festsetzen, wenn dies aufgrund der mit dem Geschäft verbundenen Risiken als geboten erscheint. Diese unscheinbare Bestimmung birgt bei genauerem Hinsehen zahlreiche Schwierigkeiten.
2. Neue Bewilligungskategorie gemäss Art. 1 b BankG
Der FINIG-Erlass 1 führte auch eine neue Bewilligungskategorie ins BankG ein (sog. «Bankbewilligung light»). Nach dem auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 1 b BankG muss eine Person, die gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt (und damit zuvor als Bank bewilligungspflichtig war), die Vorschriften des BankG nur «sinngemäss» anwenden, wenn diese Publikumseinlagen 100 Millionen Franken nicht übersteigen und sie «weder angelegt noch verzinst» werden.
Mit dem DLT-Gesetz 2 wurde diese Regelung in Art. 1b Abs. 1 BankG auf...
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