Die neue Bewilligungskategorie für Personen nach Art. 1b BankG kommt zwar ohne eigene Bezeichnung, aber mit zahlreichen Problemen. Als Minus zur Bankbewilligung konzipiert, unterscheidet sie sich von dieser auch qualitativ, indem sie neben dem Einlage- auch das Verwahrgeschäft erfasst. Dies zeigt sich etwa im scheinbar unschuldigen Art. 4sexies BankG: Wer nach Details sucht, der findet auch hier zahlreiche Teufel.