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Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht für den Aktionärspool der Roche Holding AG im Zusammenhang mit einem Aktienrückkauf und deren anschliessender Vernichtung im Rahmen der Kapitalherabsetzung gestützt auf Art. 136 Abs.1 lit. b FinfraG

Rechtsprechung
Übernahmerecht

Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht für den Aktionärspool der Roche Holding AG im Zusammenhang mit einem Aktienrückkauf und deren anschliessender Vernichtung im Rahmen der Kapitalherabsetzung gestützt auf Art. 136 Abs.1 lit. b FinfraG

Die UEK gewährte in ihrer Verfügung vom 4.11.2021 dem beherrschenden Aktionärspool der Roche Holding AG eine Ausnahme von der Angebotspflicht nach Art. 136 Abs. 1 lit. b FinfraG im Zusammenhang mit dem Rückkauf der Roche-Aktien von der Novartis Holding AG sowie ihrer geplanten Vernichtung im Rahmen einer Kapitalherabsetzung.
iusNet BR-KR 23.12.2021

Effektenqualität von Blockchain-Token

Fachbeitrag
Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)

Effektenqualität von Blockchain-Token

Die Wegleitung der FINMA über Unterstellungsanfragen betreffend ICOs vom 16. Februar 2018 sollte für Klarstellungen namentlich in Bezug auf die Effektenqualität von Token sorgen. Der Beitrag würdigt kritisch diese ICO-Wegleitung und skizziert zudem, welche Probleme sich aus der Effektenqualität von Token bei ICOs ergeben können.
Andri Abbühl
iusNet BR-KR 23.12.2021

Kommentar: Verfügung 795/01 vom 4. November 2021 der Übernahmekommission i.S. Roche Holding AG

Kommentierung
Übernahmerecht

Kommentar: Verfügung 795/01 vom 4. November 2021 der Übernahmekommission i.S. Roche Holding AG

Der UEK stellten sich im Oktober 2021 zwei Fragen betreffend Art. 37 FinfraV-FINMA. Zum einen war fraglich, ob diese Norm überhaupt gesetzmässig sei, und zum anderen – falls diese Bestimmung zur Anwendung gelangt – ob davon auch eine organisierte Gruppe erfasst sei. Die UEK liess beide Fragen offen und gewährte den Gesuchstellern schliesslich eine Ausnahme von der Angebotspflicht.
Jan Heller
iusNet BR-KR 23.12.2021

Vermeidung von Greenwashing auf dem Schweizer Finanzplatz

Gesetzgebung
Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht
Regulierung / Finanzmarktregulierung
Aufsicht
Finanzdienstleistungen

Vermeidung von Greenwashing auf dem Schweizer Finanzplatz

Die steigende Zahl von Finanzprodukten und -dienstleistungen, die als "grün", "umweltfreundlich" oder mit der Bezeichnung "ESG (Environmental, Social, Governance)" angeboten werden, bringt das Risiko von Greenwashing mit sich. Dieses gilt es mit entsprechenden Massnahmen zu vermeiden.
iusNet BR-KR 23.12.2021

Leistungsverweigerungsrecht Schweizer Banken wegen drohenden Strafzahlungen und möglichem Ausschluss aus dem US-Finanzmarkt

Kommentierung
Aufsicht

Leistungsverweigerungsrecht Schweizer Banken wegen drohenden Strafzahlungen und möglichem Ausschluss aus dem US-Finanzmarkt

Viktor Vekselberg vs Bank Julius Bär: Das Bundesgericht bestätigt ein vertraglich ausbedingtes Verweigerungsrecht, Transaktionen auszuführen, die gegen ausländische Sanktionsbestimmungen verstossen.
Tanja Schmid
iusNet BR-KR 23.12.2021

SICAV und L-QIF: Vom möglichen Aufwind zum Todesstoss für die letzte grosse Innovation?

Fachbeitrag
Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht

SICAV und L-QIF: Vom möglichen Aufwind zum Todesstoss für die letzte grosse Innovation?

L-QIF (Limited Qualified Investor Funds) stellen eine neue Fondskategorie dar, welche als vertraglicher Anlagefonds, KmGK oder als SICAV ausgestaltet werden können. Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit ausgewählten Aspekten von L-QIF SICAV auseinander, mit dem Ziel, das Verständnis für die Besonderheiten dieser Gesellschaftsform zu fördern.
Janine Müller
iusNet BR-KR 03.01.2022

Gold-Tokens: Rechtsnatur und Funktionsweise

Fachbeitrag
FinTech
Sachenrecht
Vertragsrecht

Gold-Tokens: Rechtsnatur und Funktionsweise

Nicht alles was glänzt, ist Gold – auch nicht bei Gold-Tokens. Zwar sind durchaus Gold-Tokens verfügbar, die dem Erwerber das Eigentum an Gold verleihen. Daneben existieren aber auch Angebote, bei denen die erworbene Berechtigung nicht ohne Weiteres klar wird. Worauf beim Kauf eines Gold-Tokens zu achten ist, wird in diesem Beitrag näher erläutert.
Kevin MacCabe
BR-KR 24.02.2022

Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)

Gesetzgebung
Versicherungen / Versicherungsrecht

Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)

Voraussichtlich Anfang 2023 dürfte das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in Kraft treten. Das Ziel der Revision ist, durch gezielte Anpassungen den Versichertenschutz im Einklang mit internationalen Entwicklungen zu stärken. In inhaltlicher Sicht betreffen die Neuregelungen Anpassungen im Anwendungsbereich des VAG, das Vermittlungs- und das Sanierungsrecht. Zudem ist ein kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept vorgesehen.
iusNet BR-KR 24.02.2022

Die Generalversammlung nach revidiertem Aktienrecht

Fachbeitrag

Die Generalversammlung nach revidiertem Aktienrecht

Die mit der Aktienrechtsrevision revidierten Bestimmungen im Bereich der Generalversammlung werden zu einer verbesserten Diskussion und Willensbildung unter den Aktionären, zu einer höheren Präsenz der Teilnehmer, zu einer effizienteren sowie unkomplizierteren Durchführung der General- bzw. Universalversammlung und damit zur Verbesserung der Corporate Governance und zu mehr Effizienz seitens der Gesellschaften führen. Sie bedeuten zwar eine komplexere Gesetzgebung, jedoch lässt das revidierte Aktienrecht eine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse einer Gesellschaft und deren Aktionariat zu. Die Abhandlung zeigt die gesetzlichen Anpassungen, die neu zur Verfügung stehenden Instrumente und den Handlungsspielraum, um Chancen zu nutzen und Risiken zu minimieren.
SJZ-RSJ 1/2021 | S. 7

Entwicklungen im Bank- und Kapitalmarkt­recht | Le point sur le droit bancaire et des marchés des capitaux

Fachbeitrag

Entwicklungen im Bank- und Kapitalmarkt­recht | Le point sur le droit bancaire et des marchés des capitaux

Am 1. Januar 2020 sind das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)1 sowie das Finanzinstitutsgesetz (FINIG)2 samt Ausführungsverordnungen in Kraft getreten. Die Erlasse sind Teil der neuen Finanzmarktarchitektur3 und haben zum Zweck, die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz zu stärken sowie den Kundenschutz zu verbessern. Es gelten Übergangsfristen von grundsätzlich zwei Jahren. Das FIDLEG ­statuiert Verhaltensregeln, welche die Finanzdienstleister gegenüber ihren Kunden einhalten müssen (Art. 7 ff. FIDLEG).
SJZ-RSJ 1/2021 | S. 19

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