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SICAV und L-QIF: Vom möglichen Aufwind zum Todesstoss für die letzte grosse Innovation?

SICAV und L-QIF: Vom möglichen Aufwind zum Todesstoss für die letzte grosse Innovation?

Fachbeitrag
Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht

SICAV und L-QIF: Vom möglichen Aufwind zum Todesstoss für die letzte grosse Innovation?

Einleitung und allgemeine Hinweise

Am 14. Dezember 2021 erfolgte die mediale Mitteilung, dass das Parlament sich auf die Regeln für die neue Fondskategorie L-QIF (Limited Qualified Investor Funds) geeinigt habe; die letzte noch offene Differenz habe bereinigt werden können. 1

Das genaue Datum des Inkrafttretens der Änderungen ist derzeit noch nicht bekannt. Demgegenüber war und ist unbestritten, dass dem L-QIF die Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds, der SICAV oder der KmGK zukommen soll. 2

Während der vertragliche Anlagefonds dem (interessierten) Publikum bereits bekannt sein dürfte, und auch die KmGK als Unterart der Kommanditgesellschaft eher vertraut anmutet, dürften sowohl der Begriff «SICAV» als auch die Besonderheiten dieser Rechtsform der breiten Öffentlichkeit weitgehend unbekannt sein.

Bei der SICAV handelt es sich um eine gesellschaftsrechtlich organisierte offene kollektive Kapitalanlage. Da diese Gesellschaftsform erst mit Inkrafttreten des KAG am 1. Januar 2007 im schweizerischen Rechtssystem eingeführt wurde, handelt es sich um einen eigentlichen Jüngling – zumindest verglichen mit der altbekannten obligationenrechtlichen AG.

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iusNet BR-KR 03.01.2022

 

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