Leistungsverweigerungsrecht Schweizer Banken wegen drohenden Strafzahlungen und möglichem Ausschluss aus dem US-Finanzmarkt
Leistungsverweigerungsrecht Schweizer Banken wegen drohenden Strafzahlungen und möglichem Ausschluss aus dem US-Finanzmarkt
Leistungsverweigerungsrecht Schweizer Banken wegen drohenden Strafzahlungen und möglichem Ausschluss aus dem US-Finanzmarkt
I. Ausgangslage
Seit dem Jahr 2013 unterhielt eine Holding mit Sitz in Panama bei der Schweizer Bank eine Konto- und Depotbeziehung. Anlässlich der Kontoeröffnung wurde Viktor Vekselberg als wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten angegeben, wie die Holding anlässlich der Kontoeröffnung auf einem Formular A bestätigte. Im Jahr 2017 erliessen die USA den Countering America's Adversaries Through Sanctions Act (nachfolgend "CAATSA"), die Sanktionen gegen Specially Designated Nationals and Blocked Persons (nachfolgend "SDN") enthielten. Mit den Sanktionen wurden die Vermögenswerte dieser SDN und diejenigen von Unternehmen, an denen ein SDN zu 50% oder mehr beteiligt ist, blockiert. Zudem enthielt das CAATSA Sekundärsanktionen gegen ausländische Finanzinstitute, die vorsätzlich signifikante Transaktionen für einen SDN tätigten. Am 6. April 2018 publizierte das Office of Foreign Assets Control (nachfolgend "OFAC") eine Sanktionsliste, auf der Viktor Vekselberg, nicht aber die Holding, als SDN aufgelisted wurde.
Ein Tag vor Fälligkeit des festen Vorschusses, aber nach Publikation der Sanktionsliste, instruierte die Holding die Schweizer Bank, einen Teil der...
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