Der neue Art. 4 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes sieht vor, dass der Finanzintermediär mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die wirtschaftlich berechtigte Person nicht nur feststellen, sondern zusätzlich deren Identität überprüfen muss, um sich zu vergewissern, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Der vorliegende Beitrag untersucht, wie diese neue Pflicht auszulegen ist. Er unterzieht die Bestimmung einer kritischen Würdigung und zeigt mögliche Ansätze auf, wie die Pflicht in der Praxis erfüllt werden könnte.