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"Finfluencing" – Ausgewählte Aspekte aus aufsichtsrechtlicher Sicht

Fachbeitrag
Finanzdienstleistungen
Im vorliegenden Beitrag wird eine Auslegeordnung des Finfluencing aus aufsichtsrechtlicher Sicht vorgenommen. Im Vordergrund steht die Frage, ob Finfluencing als das Anbieten von Finanzinstrumenten, als Anlageberatung oder als Werbung für Finanzinstrumente i.S. des Finanzdienstleistungsgesetzes qualifiziert. Gleichzeitig geht der Beitrag auf die Folgen eines unerlaubten Anbietens von Finanzinstrumenten, einer unerlaubten Anlageberatungstätigkeit bzw. einer Verletzung der Bestimmungen zur Werbung durch Finfluencer ein.
Daniel S. Weber
iusNet BR-KR 28.03.2024

Das Berne Financial Services Agreement – was bringt es dem Finanzplatz Schweiz?

Fachbeitrag
Bankrecht
Aufsicht
Regulierung / Finanzmarktregulierung
Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben am 21. Dezember 2023 das “Berne Financial Services Agreement” unterzeichnet. Das Abkommen sieht erstmals auf Basis eines bilateralen Staatsvertrags die Anerkennung der Gleichwertigkeit bestimmter Bereiche der Regulierung des Geschäfts mit professionellen und vermögenden Kunden in den Sektoren Banken, Wertpapier-dienstleistungen, Versicherungen, Vermögensverwaltung und Finanzmarktinfrastrukturen vor. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick zum Inhalt des Abkommens, ordnet dieses in das Schweizer Recht ein und stellt es unter Berücksichtigung der öffentlichen Reaktionen der Zielsetzung des Bundes gegenüber. Dabei zeigt sich, dass mit dem Abkommen Schweizer Vermögensverwalter besseren Zugang zum britischen Markt für vermögende Kunden erhalten und britische Versicherer neu Schweizer Unternehmen ab einer bestimmten Grösse grenzüberschreitend bedienen dürfen. Im Übrigen verbessert das Abkommen aber vor allem die Rechts- und Planungssicherheit.
Lukas Staub
iusNet BR-KR 28.03.2024

Bundesgericht, Urteil 4A 369/2023 vom 3. Januar 2024

Rechtsprechung
Compliance
Im Urteil 4A 369/2023 vom 3. Januar 2024 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, bis zu welchem Zeitpunkt, Gesellschafter, die mindestens 20 % des Grundkapitals vertreten, den Abschluss nach anerkanntem Standard für ein bestimmtes Geschäftsjahr verlangen können. Weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien äussern sich explizit dazu. Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und hielt fest, dass das Recht, einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zu verlangen, spätestens sechs Monate vor dem Stichtag der Abschlussbilanz des betreffenden Geschäftsjahrs ausgeübt werden muss.

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