Am 8. September 2022 hat das Bundesgericht einen Entscheid betreffend Auskunfts- und Herausgabepflicht bei Retrozessionen gefällt. Materiellrechtlich hatte es Fragen der Herausgabepflicht von Retrozessionen im Rahmen einer Konto-/Depotbeziehung (sog. Execution Only) sowie des Zeitpunkts des Beginns der Verjährung der Auskunfts- und Herausgabeansprüche zu beurteilen. Ob im Rahmen von sog. Execution-Only-Verhältnissen eine Herausgabepflicht besteht, liess es dennoch offen. Betreffend die Anspruchsverjährung hielt es an seiner Praxis gemäss Leiturteil BGE 143 III 348 fest, wonach für den Verjährungsbeginn von Herausgabe- resp. Auskunftsansprüchen der Zeitpunkt der Fälligkeit, welche im Zeitpunkt des Zugangs der Vorteile beim Beauftragten entsteht, massgebend ist.