Im vorliegenden Beitrag wird eine Auslegeordnung des Finfluencing aus aufsichtsrechtlicher Sicht vorgenommen. Im Vordergrund steht die Frage, ob Finfluencing als das Anbieten von Finanzinstrumenten, als Anlageberatung oder als Werbung für Finanzinstrumente i.S. des Finanzdienstleistungsgesetzes qualifiziert. Gleichzeitig geht der Beitrag auf die Folgen eines unerlaubten Anbietens von Finanzinstrumenten, einer unerlaubten Anlageberatungstätigkeit bzw. einer Verletzung der Bestimmungen zur Werbung durch Finfluencer ein.