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iusNet BR-KR 28.10.2021

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Der L-QIF – liberaler Lichtblick oder falsche Hoffnung?

Kommentierung
Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht
Der Beitrag verschafft einen Überblick der jüngsten Novelle im Schweizer Kollektivanlagenrecht – dem «Limited Qualified Investor Fund» (L-QIF). Unter Bezugnahme zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Kollektivanlagengesetzes geht der Autor in Kürze auf die Tatbestandsmerkmale des neuen Rechtsgefässes ein. Hierbei stehen die aufsichtsrechtlichen Liberalisierungen des L-QIF im Vordergrund. Abgerundet wird der Beitrag mit einer kurzgebundenen und kritischen Würdigung dieser regulatorischen Neuerung.
Damian Sieradzki
iusNet BR-KR 28.10.2021

Tokenisierung unter dem revidierten Schweizer Recht – ein einfacher und kostengünstiger Weg zu einem liquiden Markt?

Fachbeitrag
FinTech
Finanzmarktinfrastrukturen
Die Einführung des Registerwertrechts und die damit verbundene Ermöglichung der Emission und Handelbarkeit echter Asset Token erfüllt ein Bedürfnis der Praxis, da eine rein digitale Übertragung von Forderungs- und Mitgliedschaftsrechten direkt auf der Blockchain bisher nur mit juristischen Hilfskonstruktionen bewerkstelligt werden konnte. In diesem Kurzbeitrag wird der Frage nachgegangen, welche Aktiva in einem Registerwertrecht tokenisiert werden können, welche Restriktionen dabei bestehen und wie Asset Token handelbar gemacht werden können. Die neue DLT-Handelssystemkategorie öffnet die Tür für beaufsichtigte Handelsplattformen für Tokens. Durch die neue Lizenz wird die Teilnahme von unlizenzierten Personen am Handel möglich. Es ist zu erwarten, dass sowohl traditionelle Handelsplattformen als auch das neue DLT-Handelssystem einen Teil des schweizerischen Token-Ökosystems ausmachen werden. Dies ist wichtig, da sich die Schaffung liquidier und regulierter Märkte als wichtiges Bedürfnis der Praxis erwiesen hat. Dabei stehen die verschiedenen schweizerischen Handelsplattformkategorien und Geschäftsmodelle nicht nur in einem Wettbewerb untereinander, sondern sind auch dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt. Der privatrechtliche und prudenzielle Rahmen schafft das Potential für eine einfache und kostengünstige Tokenisierung unter Schweizer Recht. Zugleich wird an strengen Geldwäschereivorschriften festgehalten und es werden etwa für Wallet-Anbieter neue Hürden geschaffen – es wird sich zeigen, wie attraktiv die Schweizer Jurisdiktion tatsächlich ist für das gesamte Krypto-Ökosystem.
Yves Mauchle
iusNet BR-KR 28.10.2021

Der väterliche Rat des Compliance Officers

Kommentierung
Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)

Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2020 vom 5.8.2021 zur unerlaubten Emissionshaustätigkeit als Gruppe

Neben der Definition des Primärmarkts befasst sich diese Kommentierung insbesondere mit der aus Adressatensicht wenig erfolgsversprechenden Nicht-Gewerbsmässigkeits-Entgegnung und mit der Frage, warum vorliegend eine finanzfremde Tätigkeit nicht belegt werden konnte. Zudem zeigt der Beitrag auf, dass das Gericht die Aussage des Beschwerdeführers, er sei bloss GwG-Verantwortlicher, als Ausrede verstand. Schliesslich wird die Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Verfügungsveröffentlichung kritisiert.
Pascal Zysset
iusNet BR-KR 28.10.2021

Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit als Gruppe

Rechtsprechung
Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)

Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2020 vom 5.8.2021

Das Urteil des Bundesgerichts entschied über die Frage, wann ein GwG-Verantwortlicher durch seine Tätigkeit für ein unbewilligtes Emissionshaus als Teil der regulatorisch relevanten Gruppe anzusehen ist. Dabei folgt das Gericht wirtschaftlicher Betrachtungsweise, wonach ein gruppenweises Vorgehen dann vorliegen könnte, wenn beteiligte Personen und Gesellschaften gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass koordiniert eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird. Das Urteil behandelt zudem die Verhältnismässigkeit des sog. «Naming and Shaming» als Enforcementmassnahme der FINMA.
iusNet BR-KR 28.10.2021

Sanktionierung eines Emittenten durch die Börse als Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG?

Fachbeitrag
Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2233-2020 vom 16.2.2021

Das BVGer erwog, dass es sich einerseits bei der Vorinstanz nicht um eine Behörde handle und sich andererseits die ausgesprochene «Sanktion» nicht auf Bundesrecht, sondern auf eine vertragliche Regelung im Sinne von Art. 35 FinfraG stütze. Der Umstand, dass die Börsenregularien ursprünglich von der FINMA genehmigt worden seien, ändere nichts an der (privatrechtlichen bzw. vertraglichen) Rechtsnatur der Reglemente. Daraus folge, dass in casu keine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG vorliegen könne.
Janine Müller
iusNet BR-KR 28.10.2021

LIBOR-Ablösung: FINMA hält an ihrem Kurs fest

Gesetzgebung
Zins
Privatrecht

Stand der LIBOR-Ablösung und Ausblick

Hauptfokus bei der LIBOR-Ablösung liegt zurzeit beim Abbau von sogenannten Legacy-Verträgen und bei der Einhaltung der Erwartung, dass Neuverträge nur noch auf ARRs basieren dürfen. Nichteinhalten des Stopps von LIBOR-Neugeschäften kann als Mangel im Risikomanagement gewertet werden. Am dringendsten ist die Umstellung für den CHF und EUR LIBOR. Für diese Währungen wird nach 2021 weder ein synthetischer LIBOR (wie es für GBP und JPY der Fall ist) publiziert, noch werden (wie beim USD) für eine bestimmte Zeit gewisse LIBOR-Laufzeiten weiterhin unterstützt.
iusNet BR-KR 28.10.2021

L-QIF und die Änderung des Kollektivanlagengesetzes

Gesetzgebung
Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht

Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Fondskategorie

Ab voraussichtlich Mitte 2022 soll in der Schweiz eine neue Fondskategorie zur Verfügung stehen, die von der Bewilligungs- und Genehmigungspflicht befreit ist und auch nicht der Aufsicht der FINMA unterliegt: der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF). Ein L-QIF darf nur eine der bestehenden Rechtsformen schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen aufweisen und ist nur qualifizierten Anlegern zugänglich. Er zeichnet sich zudem durch liberale Anlage- und Risikoverteilungsvorschriften aus.
iusNet BR-KR 28.10.2021