Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit als Gruppe
Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit als Gruppe
Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit als Gruppe
Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2020 vom 5.8.2021
I. Ausgangslage (zusammengefasst)
Der Beschwerdeführer war ab 2016 für die B. AG (nachfolgend: Gesellschaft), die unter anderem das Veröffentlichen von Finanzinformationen über anerkannte Informationsdienstleistungsunternehmen bezweckte, auf der Grundlage eines «Arbeitsvertrages als SRO Verantwortlicher» sowie eines «Beratungsvertrages» tätig. Gemäss letzterem umfasste sein Aufgabenbereich hauptsächlich die Unternehmensbewertung und Due Diligence mit anschliessender Kursmeldung an ausserbörsliche Handelsplätze für in- und ausländische Unternehmen.
Mit Verfügung vom 29.8.2018 stellte die FINMA fest, dass unter anderem der Beschwerdeführer und die Gesellschaft zusammen mit ausländischen Briefkastengesellschaften gruppenweise ohne Bewilligung gewerbsmässig Effektenhandel betrieben haben. Die FINMA erliess eine entsprechende Unterlassungsverfügung und ordnete die Veröffentlichung der massgeblichen Dispositivziffern betreffend den Beschwerdeführer für die Dauer von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft auf ihrer Internetseite an. Am 14.9.2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Dieses wies die Beschwerde ab, sofern darauf einzutreten war.
II. Erläuterungen zu Erwägungen des Bundesgerichts
In materieller Hinsicht hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Veräusserung der dem Gründer und Alleinaktionär angehörenden Aktien der N. AG, bei welcher die der Gesellschaft personell verbundene J. AG, die Gesellschaft sowie eine professionelle Vermittlerin mitgewirkt haben, als Tatbestand der Primärmarktemission anzusehen war und mithin einer Bewilligungspflicht unterlag. Zudem war die Veröffentlichung der Verfügung der FINMA betreffend den Beschwerdeführer zu beurteilen.
III. Einzelne Erwägungen des Bundesgerichts
1. Erfordernis des Primärmarktes
Im Hinblick auf das Erfordernis des Primärmarktes hielt das Bundesgericht fest, dass es sich beim vorgelegenen Sachverhalt formal gesehen um einen Verkauf von bereits drei Jahre vorher gezeichneten Aktien gehandelt habe. Nach ihrer Zeichnung seien die Aktien nicht auf dem (Sekundär-) Markt im eigentlichen Sinn gehandelt worden, sondern vom Gründer als Alleinaktionär gehalten worden. Insofern sei die spätere Veräusserung der Aktien an Dritte als Emission auf dem Primärmarkt einzustufen (E. 5.4.1).
2. Gewerbsmässigkeit
Zur Beurteilung der Gewerbsmässigkeit zog das Bundesgericht die Einnahmen der gesamten Gruppe aus der Platzierung der Aktien sowie den Beitrag, welchen der Beschwerdeführer als Entschädigung erhielt, heran. Das Bundesgericht führte dazu aus, all diese Einnahmen stammten aus Tätigkeiten, die im Gesamtkontext des Verkaufs der Aktien gestanden haben. Die Aktivität der Gesellschaft und der Beitrag des Beschwerdeführers seien damit ohne Weiteres darauf ausgerichtet gewesen, regelmässige Erträge zu erzielen, womit ein gewerbsmässiges Handeln vorgelegen habe (E. 5.4.2).
3. Tätigkeit im Finanzbereich
Das Bundesgericht berücksichtigte den Handelsregistereintrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Inhaber der Beschwerdeführer war, wonach diese unter anderem die Erbringung von hochwertigen betriebswirtschaftlichen Beratungen mit Schwergewicht auf internationaler Rechnungslegung sowie Finanz- und Logistik-Controlling bezweckte. Zugleich zog das Bundesgericht zur Beurteilung den zwischen der Gesellschaft und dem Beschwerdeführer vereinbarten Beratungsvertrag heran, wonach der Beschwerdeführer Aufgaben im Bereich der Unternehmensbewertung und der Due Diligence mit anschliessender Kursmeldung an ausserbörsliche Handelsplätze habe wahrnehmen sollen. Daraus schloss das Bundesgericht, dass auch der Beschwerdeführer hauptsächlich im Finanzbereich tätig gewesen war. Insbesondere seien andere (industrielle oder gewerbliche) Zwecke weder aktenkundig gewesen noch seien solche durch den Beschwerdeführer vorgetragen worden (E.5.4.2).
4. Gruppenzuordnung
Nach Ansicht des Bundesgerichts rechtfertige der Anleger- und Marktschutz trotz formaljuristischer Trennung der Strukturen finanzmarktrechtlich eine einheitliche (wirtschaftliche) Betrachtungsweise, wenn zwischen den einzelnen Personen und Gesellschaften enge wirtschaftliche, organisatorische und personelle Verbindungen bestünden und vernünftigerweise einzig eine Gesamtbetrachtung den faktischen Gegebenheiten und der Zielsetzung der Finanzmarktaufsicht gerecht werde. Ein gruppenweises Vorgehen könne insbesondere dann vorliegen, wenn die beteiligten Personen und Gesellschaften gegen aussen als Einheit aufträten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen sei, dass koordiniert - ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet - eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen werde (E. 4.3.2).
Das Bundesgericht erachtete es weiterhin als unerheblich, ob die Vorinstanz in haltbarer Weise habe darauf schliessen dürfen, der Beschwerdeführer sei "Compliance Officer" der Gesellschaft gewesen, da die von ihm verrichtete Tätigkeit unbestritten gewesen sei (E. 5.3.2).
Es sei auch nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer nur im Innenverhältnis, nicht aber gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern nach aussen aufgetreten sei (E. 5.5.1).
Schliesslich könne gemäss Bundesgericht offenbleiben, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner (Compliance-) Tätigkeit als faktisches Organ der Gesellschaft anzusehen sei (E. 5.5.2).
Weiter führe die Annahme, dass juristische oder natürliche Personen im Rahmen einer aufsichtsrechtlich als Gruppe zu erfassenden Einheit gehandelt haben, nach Ansicht des Bundesgerichts dazu, dass die gesetzlichen Folgen die Gruppenmitglieder unabhängig davon träfen, ob sie selber alle Tatbestandselemente erfüllten oder ob sie überhaupt keine finanzmarktrechtlich relevante Tätigkeit ausgeübt hatten, solange sie in einem Gesamtplan koordiniert und wesentlich zu einer solchen beitrügen. In dieser Situation sei die wirtschaftlich tatsächlich bezweckte und ausgeübte Gesamtaktivität entscheidend (E. 5.4.3).
5. Verhältnismässigkeit des «Naming and Shaming»
Das Bundesgericht betonte, dass der Beschwerdeführer mit seinen Dienstleistungen wesentlich und in verantwortlicher Stellung zur unbewilligten Emissionshaustätigkeit beigetragen habe. Im Lichte des Umfanges der unbewilligten Tätigkeit falle es weiter nicht ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer erstmals ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Finanzmarkttätigkeit ausgeübt habe (E. 6.3.1).
Nach Ansicht des Bundesgerichts rechtfertigte das öffentliche Interesse am künftigen Schutz der Anleger die aus der Publikation entstehenden Nachteile im wirtschaftlichen Fortkommen des Beschwerdeführers. Auch wenn das individuelle Verschulden des Beschwerdeführers weniger schwer als das eines anderen Beteiligten wiege, habe die FINMA dem Umstand durch die Anordnung des kürzeren Publikationszeitraums Rechnung getragen (E. 6.3.2).