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Haftung

Die (fehlenden) privatrechtlichen Folgen der unterlassenen Erstellung eines Risikoprofils im Vermögensverwaltungsvertrag

Kommentierung
Bankrecht
Das Bundesgericht verwehrte einer Kundin eines unabhängigen Vermögensverwalters die Berufung auf die unterlassene Erstellung eines Risikoprofils. Vertraglich haben die Parteien ohnehin eine riskante Anlagestrategie vereinbart. Demnach bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Abweisung der Schadenersatzklage. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den (fehlenden) privatrechtlichen Folgen der unterlassenen Erstellung eines Risikoprofils. Ebenfalls wird anhand von Art. 12 FIDLEG die Funktionsweise der Ausstrahlungswirkung des Aufsichts- auf das Privatrecht konkret dargestellt.
Jan Heller
iusNet BR-KR 30.06.2022

Risikoreiche Vermögensverwaltung - vertragliche Haftungsansprüche gegen Vermögensverwalter

Rechtsprechung
Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)
Vertragsrecht
Nachdem ein Kunde Verluste erlitten hatte, ging er gegen seinen Vermögensverwalter vor und machte geltend, dass dieser im Rahmen seines Vermögensverwaltungsmandats Pflichtverletzungen (insbesondere die Pflicht zur Erstellung eines Risikoprofils) begangen habe und ihn deshalb für die erlittenen Verluste zu entschädigen habe. Das Bundesgericht hält fest, dass ein Kunde, der eine riskante Vermögensverwaltung einmal akzeptiert hat, sich im Nachhinein nicht darauf berufen kann, es sei kein Risikoprofil erstellt worden und eine konservativere Anlagestrategie hätte seiner persönlichen Situation besser entsprochen. Ein solch widersprüchliches Verhalten findet keinen Schutz.
iusNet BR-KR 30.06.2022

Haftungsfragen beim Handel von digitalen Vermögenswerten

Fachbeitrag
Das gestaffelt am 1. Februar und 1. August 2021 in Kraft getretene, neue DLT-Gesetz schafft den wertpapier- und aufsichtsrechtlichen Rahmen für den Handel mit digitalen Vermögenswerten. Eine spezifische Haftungsnorm für sachgerechte Information betrifft den Anbieter eines Wertrechte­registers. Das Auftreten weiterer Haftungskonstellationen bedarf aber ebenso einer genaueren, in diesem Beitrag vorgenommenen Beurteilung.
SJZ-RSJ 14/2021 | S. 679