Nachdem ein Kunde Verluste erlitten hatte, ging er gegen seinen Vermögensverwalter vor und machte geltend, dass dieser im Rahmen seines Vermögensverwaltungsmandats Pflichtverletzungen (insbesondere die Pflicht zur Erstellung eines Risikoprofils) begangen habe und ihn deshalb für die erlittenen Verluste zu entschädigen habe. Das Bundesgericht hält fest, dass ein Kunde, der eine riskante Vermögensverwaltung einmal akzeptiert hat, sich im Nachhinein nicht darauf berufen kann, es sei kein Risikoprofil erstellt worden und eine konservativere Anlagestrategie hätte seiner persönlichen Situation besser entsprochen. Ein solch widersprüchliches Verhalten findet keinen Schutz.