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Naming and Shaming

Der väterliche Rat des Compliance Officers

Kommentierung
Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)

Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2020 vom 5.8.2021 zur unerlaubten Emissionshaustätigkeit als Gruppe

Neben der Definition des Primärmarkts befasst sich diese Kommentierung insbesondere mit der aus Adressatensicht wenig erfolgsversprechenden Nicht-Gewerbsmässigkeits-Entgegnung und mit der Frage, warum vorliegend eine finanzfremde Tätigkeit nicht belegt werden konnte. Zudem zeigt der Beitrag auf, dass das Gericht die Aussage des Beschwerdeführers, er sei bloss GwG-Verantwortlicher, als Ausrede verstand. Schliesslich wird die Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Verfügungsveröffentlichung kritisiert.
Pascal Zysset
iusNet BR-KR 28.10.2021

Unerlaubte Effektenhändlertätigkeit als Gruppe

Rechtsprechung
Börsen(-recht) / (Kapitalmarkttransaktionen)

Urteil des Bundesgerichts 2C_729/2020 vom 5.8.2021

Das Urteil des Bundesgerichts entschied über die Frage, wann ein GwG-Verantwortlicher durch seine Tätigkeit für ein unbewilligtes Emissionshaus als Teil der regulatorisch relevanten Gruppe anzusehen ist. Dabei folgt das Gericht wirtschaftlicher Betrachtungsweise, wonach ein gruppenweises Vorgehen dann vorliegen könnte, wenn beteiligte Personen und Gesellschaften gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände davon auszugehen ist, dass koordiniert eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn wahrgenommen wird. Das Urteil behandelt zudem die Verhältnismässigkeit des sog. «Naming and Shaming» als Enforcementmassnahme der FINMA.
iusNet BR-KR 28.10.2021