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Rundschreiben "Konsolidierte Aufsicht nach BankG und FINIG"

Rundschreiben "Konsolidierte Aufsicht nach BankG und FINIG"

Gesetzgebung
Bankrecht
Regulierung / Finanzmarktregulierung

Rundschreiben "Konsolidierte Aufsicht nach BankG und FINIG"

Mit der konsolidierten Aufsicht soll in erster Linie sichergestellt werden, dass die von einer Finanzgruppe eingegangenen Risiken einer Aufsicht unterstellt werden.

Unterstellung. Adressaten des Rundschreibens sind Finanzgruppen und -konglomerate nach BankG und Banken, die Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerats sind. In sinngemässer Anwendung richtet sich das Rundschreiben auch an effektenhandelsdominierte Finanzgruppen und Wertpapierhäuser, die Teil einer Finanzgruppe sind, sowie an durch Personen nach Art. 1b (Innovationsförderung) BankG dominierte Finanzgruppen und Personen nach Art. 1b (Innovationsförderung) BankG, die Teil einer Finanzgruppe sind. Als bank- oder effektenhandelsdominiertes Finanzkonglomerat gilt eine Finanzgruppe, deren Tätigkeit primär im Bank- oder Effektenhandelsbereich liegt und zu der mindestens ein Versicherungsunternehmen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gehört (Art. 3c Abs. 2 BankG).

Umfang. Massgeblich für die Festlegung des regulatorischen Konsolidierungskreises sind unter anderem folgende Faktoren:

  • Gruppe von
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iusNet BR-KR 26.09.2024

 

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