Die Verpfändung von Bucheffekten – Fallstricke in der Praxis
Die Verpfändung von Bucheffekten – Fallstricke in der Praxis
Die Verpfändung von Bucheffekten – Fallstricke in der Praxis
Bei der Gewährung eines Darlehens stellt sich aus Sicht des Gläubigers zwangsläufig die Frage nach der Bonität des Schuldners. Je nach Ergebnis dieser Bonitätsprüfung ist der Gläubiger nur dann bereit, ein Darlehen zu gewähren, wenn die Rückzahlungspflicht durch Garantien und Sicherheiten des Schuldners und allfälliger Konzerngesellschaften besichert wird. Zu einem typischen «Sicherheiten-Paket» gehören Pfandrechte an den Aktien der werthaltigen Gruppengesellschaften, die Verpfändung von Bankkonten, die Sicherungsabtretung von Forderungen, wobei in der Regel zwischen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen aus Konzerndarlehen unterschieden wird, sowie die Verpfändung von Immaterialgüterrechten, sofern vorhanden und möglich.
Die Modalitäten der Besicherung mittels dieser unterschiedlichen Kategorien von Vermögenswerten hängen von deren jeweiligen Ausgestaltung ab. Werden beispielsweise als Ordrepapiere ausgegebene Namenaktien verpfändet, bedarf es gemäss Art. 901 Abs. 2 ZGB 1 nebst dem Abschluss eines Pfandvertrags der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament. 2 Bilden jedoch als Bucheffekten ausgegebene Namenaktien...
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