Neben der Definition des Primärmarkts befasst sich diese Kommentierung insbesondere mit der aus Adressatensicht wenig erfolgsversprechenden Nicht-Gewerbsmässigkeits-Entgegnung und mit der Frage, warum vorliegend eine finanzfremde Tätigkeit nicht belegt werden konnte. Zudem zeigt der Beitrag auf, dass das Gericht die Aussage des Beschwerdeführers, er sei bloss GwG-Verantwortlicher, als Ausrede verstand. Schliesslich wird die Verhältnismässigkeitsprüfung bei der Verfügungsveröffentlichung kritisiert.