Teilrevidierte Geldwäschereiverordnung der FINMA (GwV-FINMA) tritt am 1. Januar 2023 in Kraft
Die FINMA hat die Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) teilrevidiert und die definitive Fassung am 2. November 2022 veröffentlicht. Zusammen mit dem revidierten Reglement der Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versicherungsverbandes SRO-SVV wird die GwV-FINMA am 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Rechtliche Unschärfen bei Zins-Swaps im Lichte der Negativzinsen und der Ablösung des LIBOR
Das Handelsgericht Zürich befasst sich in einem diesen Sommer ergangenen Urteil im Zusammenhang mit Zins-Swap-Geschäften u.a. mit den Fragen inwiefern es zulässig war (i) die Zinszahlungspflicht in einem Negativzinsumfeld umzudrehen und (ii) den SARON als alternativen Referenzzinssatz nach Wegfall des CHF LIBOR zu verwenden.
Anforderungen an eine Verzichtserklärung im Rahmen eines Enforcementverfahrens gegen natürliche Personen
Bei einem durch die FINMA beaufsichtigten Institut stellte die FINMA schwere Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen fest. Gegen die mutmasslich dafür verantwortliche Person eröffnete die FINMA ein Enforcementvefahren. Die Person reichte daraufhin auf eigene Initiative eine Verzichtserklärung ein. Gestützt darauf wurde das eröffnete Enforcementverfahren durch die FINMA abgeschrieben.
Vom 30. März 2022 bis zum 7. Juli 2022 war der Entwurf der Vollzugsverordnung zur Klimaberichterstattung für grosse Schweizer Unternehmen Gegenstand der Vernehmlassung. An seiner Sitzung vom 23. November hat der Bundesrat diese verabschiedet. Die Verordnung konkretisiert die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange der Art. 964a ff. OR und soll am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Höchstbetrag für kryptobasierte Vermögenswerte gemäss Art. 4sexies BankG
Die Bewilligungskategorie für Personen nach Art. 1b BankG bringt zwar keine eigene Bezeichnung, aber zahlreiche Probleme: Als Minus zur Bankbewilligung konzipiert, unterscheidet sie sich von dieser auch qualitativ, indem sie das Verwahrgeschäft erfasst. Dies zeigt sich etwa im Höchstbetrag nach Art. 4sexies BankG.
Das Bitcoin Lightning Netzwerk – Einführung und rechtliche Einordnung von LNBTC und der Teilnahme am Netzwerk
Das Lightning Netzwerk ist eine Skalierungslösung für die Bitcoin Blockchain. Es bietet die Möglichkeit, effizient und kostengünstig bitcoins in Form von Lightning bitcoins zu übertragen. Der erste Teil des Beitrags stellt eine Einführung in die Grundlagen und Funktionsweise von Lightning dar.
Das Bitcoin Lightning Netzwerk – Einführung und rechtliche Einordnung von LNBTC und der Teilnahme am Netzwerk
Das Lightning Netzwerk ist eine Skalierungslösung für die Bitcoin Blockchain. Es bietet die Möglichkeit, effizient und kostengünstig bitcoins in Form von Lightning bitcoins zu übertragen. Der zweite Teil des Beitrags widmet sich der rechtlichen Qualifikation des zur Anwendung gelangen-den Tokens und der Frage, inwieweit die Teilnahme am Lightning Netzwerk als Node-Betreiber in den Anwendungsbereich von GwG, FinfraG und BankG fällt.
FINMA veröffentlicht Rundschreiben "Operationelle Risiken und Resilienz - Banken"
Mit Medienmitteilung vom 13. Dezember 2022 veröffentlicht die FINMA das Rundschreiben "Operationelle Risiken und Resilienz - Banken", das einer Totalrevision unterzogen wurde. Hauptauslöser der Totalrevision waren technologische wie auch verschiedene internationale Entwicklungen, u.a. die revidierten Prinzipien des Basler Ausschusses zur operationellen Resilienz, die neu in das Rundschreiben aufgenommen werden.
Bundesrat veröffentlicht Bericht zu Anpassungen des Bankengesetzes vom 15. Juni 2018
Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat seinen Bericht zu Anpassungen des Bankengesetzes vom 15. Juni 2018 verabschiedet - de facto ein Rechenschaftsbericht über die in Artikel 1b (Innovationsförderung) im Bankengesetz verankerte "Fintech-Bewilligung".
Das letzte Börsenjahr war aufgrund eines schwierigen Marktumfeldes durchzogen. Dennoch bestehen im Hinblick auf Börsenkotierungen nach wie vor interessante Opportunitäten. Doch nicht nur operative Gesellschaften, sondern auch Anlagevehikel lassen sich an einer Börse kotieren. Dies wirft die Frage nach der Vorbereitung, dem Ablauf und den regulatorischen Anforderungen an solche Börsenkotierungen auf.