Das Bitcoin Lightning Netzwerk – Einführung und rechtliche Einordnung von LNBTC und der Teilnahme am Netzwerk
Das Bitcoin Lightning Netzwerk – Einführung und rechtliche Einordnung von LNBTC und der Teilnahme am Netzwerk
Das Bitcoin Lightning Netzwerk – Einführung und rechtliche Einordnung von LNBTC und der Teilnahme am Netzwerk
II. Rechtliche Einordnung
A. Qualifikation von LNBTC
1. Einleitung
Der erste Teil der rechtlichen Einordnung des Lightning Netzwerks befasst sich mit der finanzmarktrechtlichen Qualifikation von LNBTC unter Berücksichtigung der zu sog. Initial Coin Offerings (ICOs) entwickelten Praxis der FINMA.
2. Keine Effekte
Als Effekten i.S.v. Art. 2 lit. b FinfraG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 FinfraV gelten vereinheitlichte und zum massenweisen Handel geeignete Wertpapiere, Wertrechte, insbesondere einfache Wertrechte nach Art. 973c OR und Registerwertrechte nach Art. 973d OR, sowie Derivate und Bucheffekten. Effekten gelten als vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet, wenn sie in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kunden platziert werden, sofern sie nicht für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden. Der Effektenbegriff hat somit eine formale (Erscheinungsform) und eine inhaltliche Seite (Recht). Die Rechte haben zudem einen Bezug zum Kapitalmarkt aufzuweisen. 1
Anlage-Token treten nach der Praxis der FINMA...
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