Mit Entscheid vom 2. Februar 2022 heisst das Bundesgericht eine Beschwerde des russischen Oligarchen und Renova-Gründers Viktor Vekselberg gut. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob PostFinance AG berechtigt war, die Weiterführung der Geschäftsbeziehung mit Viktor Vekselberg aufgrund unverhältnismässigen Aufwands infolge gegen Russland verhängte Sanktionen zu verweigern. Dabei verneint es eine Vorwirkung der revidierten Fassung des Art. 45 Abs. 1 VPG.