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KKV

Einordnung der geplanten Neuerung in Bezug auf ETF im Rahmen der Anpassung der KKV infolge L-QIF

Kommentierung
Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht
Im vorliegenden Beitrag wird untersucht, was ETF eigentlich sind, ob sie mit ihren Wesensmerkmalen die Voraussetzungen an eine kollektive Kapitalanlage erfüllen und – dessen ungeachtet – wie die tatsächliche Rechtslage in der Schweiz bis anhin aussah. Ferner wird der Frage nachgegangen, ob und welche Änderungen auf internationaler Ebene Anpassungen am bisherigen Setup notwendig machen und ob der Verordnungsgeber zur in der KKV vorgesehenen Legiferierung kompetent ist.
Janine Müller
iusNet BR-KR 28.10.2022

Vernehmlassung zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (Limited Qualified Investor Fund, L-QIF) vom 23. September 2022

Gesetzgebung
Kollektive Kapitalanlagen / Kollektivanlagenrecht
Im Dezember 2021 beschlossen die Eidgenössischen Räte, das Kollektivanlagengesetz zu ändern und damit den L-QIF einzuführen. Bei einem L-QIF handelt es sich um eine kollektive Kapitalanlage, die ausschliesslich qualifizierten Anlegern offensteht, die nach den für L-QIF vorgesehenen Vorschriften verwaltet wird und die weder einer Bewilligung noch einer Genehmigung der FINMA bedarf und auch nicht von der FINMA beaufsichtigt wird. Am 23. September 2022 wurde eine Vernehmlassung zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung eröffnet, welche bis zum 23. Dezember 2022 andauert. Damit werden zum einen Ausführungsbestimmungen zum L-QIF geschaffen; zum anderen wird die Revision der KKV zum Anlass genommen, diese sowie weitere Verordnungen, insbesondere die Finanzinstitutsverordnung, in verschiedenen anderen Aspekten anzupassen. Die geänderte KKV soll zusammen mit dem geänderten KAG am 1. August 2023 in Kraft treten.
iusNet BR-KR 28.10.2022