Seit dem ICO-Boom im Jahr 2017 haben Anleger die Möglichkeit, in Gold-Tokens zu investieren. Durch den Erwerb eines Gold-Tokens soll der Anleger direkt (Mit-)Eigentum an Gold erwerben. Ein derartiger Gold-Token kann nicht als Registerwertrecht i.S.v. Art. 973d OR ausgestaltet werden, sondern muss unter Beachtung der Regeln zu Besitz und Eigentum geschaffen werden. Dies ist möglich, sofern die Besitzverhältnisse eine Übertragung durch Besitzanweisung zulassen. Eine solche kommt durch Umbuchung des Tokens zustande.