Anpassung des Reglements der Meldestelle
Anpassung des Reglements der Meldestelle
Anpassung des Reglements der Meldestelle
Die bis zum 30. April 2024 verlängerte Ausnahmeregelung betreffend Meldepflicht für zum Handel zugelassene und nicht kotierte Internationale Anleihen wird angepasst. Die Ausnahme von der Meldepflicht hat weiterhin Bestand, jedoch mit der Anpassung, dass neu lediglich Anleihen ohne Bezug zur Schweiz von der Meldepflicht ausgenommen sind.
Konkret sind mit dieser Anpassung Abschlüsse in Internationalen Anleihen mit einem Bezug in die Schweiz zu melden. Ein "Bezug in die Schweiz" ist dann gegeben, wenn eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz oder eine ausländische Schwester- oder Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung einer Gesellschaft in der Schweiz die Anleihe emittiert.
Diese Anpassung wirkt sich auf das Reglement der Meldestelle der SIX Swiss Exchange AG aus, das entsprechend in Anhang A, Ziffer 1 (Präzisierende Ausnahmen von der Meldepflicht), Absatz 1 wie folgt angepasst wird:
"Von der Meldepflicht ausgenommen sind Abschlüsse in Effekten, die an der SIX Swiss Exchange AG im Handelssegment «Anleihen – Nicht CHF» (Internationale Anleihen) zum Handel zugelassen und...
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