In seinem Urteil B-2149/2022 vom 21. November 2023 setzte sich das BVerwG mit der Frage auseinander, ob es sich bei einem Nichtaufnahmeentscheid einer SRO i.S.v. Art. 24 GwG um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG handelt. Fraglich war dabei insbesondere, ob sich der Entscheid einer SRO über den An- oder Nichtanschluss eines Finanzintermediärs unmittelbar auf Art. 14 Abs. 2 GwG und damit auf öffentliches Recht stützt, oder ob die SRO in ihren privatrechtlichen Vereinsstatuten Abweichungen von Art. 14 Abs. 2 GwG vorsehen können.