Privatrechtliche Natur von SRO-Reglementen? Anzeichen für eine Praxisänderung
Im Urteil 2C_887/2017 vom 23. März 2021 hatte das Bundesgericht die Rechtsnatur des Reglements einer Selbstregulierungsorganisation zu beurteilen (SRO-Reglement); SRO-Reglemente sind nach seiner ständigen Rechtsprechung als privatautonome Vereinbarung zu qualifizieren. Das vorliegende Urteil lässt für die Zukunft eine mögliche Praxisänderung durchblicken.
Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht für den Aktionärspool der Roche Holding AG im Zusammenhang mit einem Aktienrückkauf und deren anschliessender Vernichtung im Rahmen der Kapitalherabsetzung gestützt auf Art. 136 Abs.1 lit. b FinfraG
Die UEK gewährte in ihrer Verfügung vom 4.11.2021 dem beherrschenden Aktionärspool der Roche Holding AG eine Ausnahme von der Angebotspflicht nach Art. 136 Abs. 1 lit. b FinfraG im Zusammenhang mit dem Rückkauf der Roche-Aktien von der Novartis Holding AG sowie ihrer geplanten Vernichtung im Rahmen einer Kapitalherabsetzung.
Das Bundesgericht entschied über die Gruppenzuordnung von (juristischen oder natürlichen) Personen, die zwar selbst keine finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeiten ausüben, jedoch im Rahmen einer aufsichtsrechtlich relevanten Gruppe handeln, welche einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit (Emissionshaustätigkeit) nachgeht.