L-QIF und die Änderung des Kollektivanlagengesetzes
Mit der Regelung eines neuartigen Fondsprodukts im KAG, dem Limited Qualified Investor Fund (L-QIF), welcher weder einer Genehmigungs- noch einer Bewilligungspflicht durch die FINMA unterliegt und auch von dieser nicht beaufsichtigt wird, soll die Attraktivität und die Innovationsfähigkeit des Fondsplatzes Schweiz gesteigert werden.
Vermeidung von Greenwashing auf dem Schweizer Finanzplatz
Die steigende Zahl von Finanzprodukten und -dienstleistungen, die als "grün", "umweltfreundlich" oder mit der Bezeichnung "ESG (Environmental, Social, Governance)" angeboten werden, bringt das Risiko von Greenwashing mit sich. Dieses gilt es mit entsprechenden Massnahmen zu vermeiden.
Vernehmlassung zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung (Limited Qualified Investor Fund, L-QIF) vom 23. September 2022
Im Dezember 2021 hat das Parlament die Änderung des Kollektivanlagengesetzes zur Einführung einer neuen Fondskategorie, des sog. Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) verabschiedet. Nun wurde am 23. September 2022 eine Vernehmlassung zur Änderung der Kollektivanlagenverordnung gestartet, welche bis zum 23. Dezember 2022 andauert. Damit werden insbesondere Ausführungsbestimmungen zum L-QIF geschaffen. Die geänderte KKV soll zusammen mit dem geänderten KAG am 1. August 2023 in Kraft treten.
Am 12. Juni 2024 veröffentlichte die FINMA die Aufsichtsmitteilung 04/2024, in welcher sie auf die Problematik des Managements der operationellen Risiken von Fondsleitungen und Verwaltern von Kollektivvermögen aufmerksam macht. Sie schildert dabei die von ihr festgestellten Schwachstellen und Mängel und führt konkrete Massnahmen zu deren Behebung auf.