Ausgewählte Aspekte zur FINMA-Bewilligungspraxis für Vermögensverwalter und Trustees
Seit dem 1. Januar 2020 benötigen Vermögensverwalter und Trustees neu eine Bewilligung zur Ausübung ihrer Tätigkeit. Die rechtlichen Grundlagen dazu finden sich im Finanzinstitutsgesetz ("FINIG") sowie im Finanzdienstleistungsgesetz ("FIDLEG"), wobei letzteres auf Trustees nicht anwendbar ist, sofern keine Finanzdienstleistungen im Sinne des FIDLEG erbracht werden.
Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG – Auswirkungen auf die Tätigkeit von Vermögensverwaltern und Trustees und deren Geschäftsmodelle
Am 31. Dezember 2022 lief für Vermögensverwalter und Trustees die Übergangsfrist gemäss Art. 74 Abs. 2 FINIG ab. Der Beitrag von Daniel S. Weber zeigt einerseits auf, welche Geschäftsmodelle zu keiner bewilligungspflichtigen Vermögensverwaltungs- und Trusteetätigkeit führen. Andererseits werden die aufsichts- und strafrechtlichen Konsequenzen erläutert, welche bei einer unerlaubten Tätigkeit drohen.