Der wegen einer Meldepflichtverletzung gemäss Art. 120 ff. FinfraG zu bestrafende Täter (Art. 151 Abs. 1 lit. a. FinfraG) kann, muss aber die Meldung nicht zugleich offenlegungsrechtlich verantworten. Bei der Verletzung von offenlegungsrechtlichen Vorschriften muss die strafrechtliche Täterbeurteilung anhand der zum Inhalt einer Meldung gehörenden Angaben erfolgen. Sog. Kontaktpersonen sind zwar jeweils gegenüber der zuständigen Offenlegungsstelle zu benennen, gehören aber nicht zum Inhalt / Veröffentlichung einer Meldung. Dasselbe gilt für freiwillige Angaben wie z.B. das Unterschreiben einer Offenlegungsmeldung.