Am 17. Oktober 2022 wurde die Vernehmlassung zur Teilrevision des SchKG beendet. Die geplanten Änderungen des SchKG sollen im Allgemeinen eine bessere Nutzung der Möglichkeiten der Digitalisierung im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ermöglichen. Im Rahmen von weiteren punktuellen Anpassungen soll unter anderem Art. 12 SchKG geändert und eine allgemeine Obergrenze i.H.v.in der Höhe von maximal CHF 100'000 für Bargeldzahlungen an Betreibungsämter eingeführt werden. Der Kurzbeitrag untersucht, ob mit der geplanten Massnahme das Geldwäschereiabwehrdispositiv effektiv verbessert wird.