In einem Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen hatte das Einzelgericht des Handelsgerichts Zürich u.a. zu beurteilen, wie der Wegfall des LIBOR im Zusammenhang mit Zins-Swap-Geschäften zu beurteilen ist. Das Argument der Gesuchstellerin es liege nachträgliche Unmöglichkeit i.S.v. Art. 119 OR vor, verwarf das Gericht und hielt mit Verweis auf die Nationale Arbeitsgruppe für Referenzzinssätze in Franken (NAG) und die SIX fest, dass der "[…] CHF-LIBOR per 31. Dezember 2021 durch den SARON abgelöst wurde".